Antrag abgelehnt

Keine zweite Chance für Mörder von Stefanie P.

Österreich
14.04.2016 16:26

Der rechtskräftig verurteilte Mörder der Wiener Studentin Stefanie P., die im Juli 2010 in ihrer Hietzinger Wohnung getötet und zerstückelt wurde, erhält vorerst keine Chance auf ein zweites Verfahren. Das Wiener Straflandesgericht hat am Donnerstag den Wiederaufnahmeantrag des mittlerweile 28-jährigen Philipp K. abgewiesen.

Der entsprechende Beschluss wurde am Donnerstag Verteidiger Nikolaus Rast zugestellt. Aus den behaupteten Wiederaufnahmegründen hätten sich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gewinnen lassen, die geeignet gewesen wären, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu wecken, erläuterte Gerichtssprecher Thomas Spreitzer.

Der damalige Jus-Student war im Mai 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Philipp K. verbüßt seine Strafe in der Justizanstalt Krems-Stein und behauptet nach wie vor, er habe seine ehemalige Freundin nicht umgebracht.

Mit Gelenksarthrose-Diagnose abgeblitzt
Sein nunmehriger Verteidiger Nikolaus Rast hatte in dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem geltend gemacht, Philipp K. leide an einer derart ausgeprägten Gelenksarthrose, dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre, 200 Mal mit einem Messer auf Stephanie P. einzustechen.

Diese Argumentation vermochte das Straflandesgericht ebenso wenig zu überzeugen wie die restlichen, darüber hinausgehenden Vorbringen. "Die vorgelegten medizinischen Befunde stammen aus den Jahren 2008 und 2014 und weisen damit keine zeitliche Nähe zur Tathandlung auf", sagte Spreitzer unter Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluss. Außerdem habe Philipp K. als Angeklagter zugestanden, kiloschwere Leichenteile aus der Wohnung gebracht und im Anschluss Ausmal- bzw. Reinigungsarbeiten vorgenommen zu haben. Das stünde im Widerspruch zur behaupteten schweren Arthrose, meinte Spreitzer.

Dass in der Hauptverhandlung ein Zeuge nicht gehört wurde, der laut Verteidiger Rast belegen hätte können, dass Stefanie P. seit Längerem von einem Bekannten seines Mandanten bedroht wurde, war für das Straflandesgericht kein Malheur. "Diese Aussage ist mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter in der Verhandlung verlesen worden. Auf die Ladung des Zeugen wurde einvernehmlich verzichtet", bemerkte der Gerichtssprecher. Auch der damalige Rechtsvertreter von Philipp K. - Rast übernahm erst später das Mandat - hätte dagegen keine Einwände gehabt.

Psychiatrisches Privatgutachten nicht ausreichend
Keine maßgebliche Bedeutung maß das Gericht einem den Wiederaufnahmeantrag stützenden Privatgutachten des bekannten Psychiaters Reinhard Haller bei, der den "Lebenslangen" zweimal untersucht hatte. Der Sachverständige hielt es in seiner Expertise für denkbar bzw. möglich, dass bei Philipp K. zur Tatzeit eine schwere Berauschung verbunden mit einem anamnestischen Syndrom (eine spezielle Form der Gedächtnisstörung, Anm.) vorlag.

Diese Ausführungen bezeichnete Spreitzer - ebenfalls unter konkreter Bezugnahme auf den abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag - als "nicht tauglich, um an der Richtigkeit des fest stehenden Urteils zu zweifeln." Dasselbe gelte für behauptete Ermittlungsfehler. Diese wären bereits im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde moniert und vom Obersten Gerichtshof geprüft worden. Der OGH habe keine Fehler gefunden und den Schuldspruch daher bestätigt, so Spreitzer abschließend.

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