Tätigkeitsverbot

Affäre mit Schülerin: Zwei Jahre Haft für Lehrer

Österreich
18.08.2017 13:05

Zwei Jahre unbedingt hat am Freitag das Urteil gegen einen Angeklagten gelautet, der eine sexuelle Beziehung mit einer 13-jährigen Schülerin geführt hatte. Der ehemalige Lehrer bekannte sich schuldig und wurde nicht rechtskräftig wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und pornografischer Darstellung Minderjähriger schuldig gesprochen.

Bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren wirkten sich das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten mildernd aus. Erschwerend kamen unter anderem der lange Tatzeitraum und die Vielzahl an Angriffen hinzu. Der Mann hatte laut Staatsanwaltschaft im Dezember 2015 eine Beziehung zu einer damals 13-Jährigen begonnen, die bis heuer im Jänner dauerte.

WhatsApp-Nachrichten mit mehreren Schülerinnen
Der Angeklagte habe eingeräumt, dass die sexuellen Übergriffe ein Fehler gewesen seien, den er rückgängig machen wolle, sagte der vorsitzende Richter. Es stehe fest, dass der 37-Jährige ein engagierter Lehrer war. Jedoch sei er nicht nur bei der 13-Jährigen, sondern auch bei anderen Mädchen "viel zu weit gegangen", wurde in der Urteilsbegründung auf den Inhalt von WhatsApp-Nachrichten des Mannes an mehrere Schülerinnen, die er im Bezirk Mödling als Klassenvorstand betreute, verwiesen. Daraus ergebe sich, dass "Sie sehr wohl das wollten, was Sie auch bekommen haben", sagte der Richter zum Angeklagten.

(Bild: APA/Georg Hochmuth)

Tätigkeitsverbot
Eine unbedingte Haftstrafe sei auch aus generalpräventiven Gründen zu verhängen gewesen - als Signal, "dass so eine Lehrer-Schüler-Beziehung nicht geht". Zudem muss der Angeklagte dem Opfer 5000 Euro zahlen. Außerdem wurde ein Tätigkeitsverbot als Lehrer, Erzieher oder Betreuer Minderjähriger gegen den 37-Jährigen ausgesprochen.

Der Angeklagte nahm das Urteil an, die Staatsanwältin und die Privatbeteiligtenvertreterin gaben keine Erklärung ab. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.

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