Es war eines der letzten Gesetzesvorhaben der Großen Koalition in Deutschland, am Sonntag tritt es in Kraft: Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook und Co, Hassbotschaften und Fake News aus dem Netz zu tilgen. Tun sie das nicht, drohen ihnen künftig hohe Bußgelder.
Wozu verpflichtet das neue Gesetz die Betreiber?
Sie müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden bereithalten, das für Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und jederzeit verfügbar ist. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt werden.
Ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich, gilt im Grundsatz eine Sieben-Tages-Frist. Innerhalb dieser Zeit kann auch dem Urheber der gemeldeten Botschaft Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Eine Überschreitung dieser Frist ist möglich, wenn die Betreiber mehr Zeit für die rechtliche Prüfung benötigen. Damit soll verhindert werden, dass es zu einem "Overblocking" kommt - also einer verfrühten und häufigen Löschung beanstandeter Einträge.
Soziale Netzwerke werden außerdem verpflichtet, vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden zu berichten. Der Bericht soll statistische Angaben über das Beschwerdevolumen und die Entscheidungspraxis der Netzwerke enthalten sowie über die Tätigkeit des Beschwerdeteams, das die Fälle bearbeitet.
Was geschieht, wenn die Betreiber Zweifel an der Strafbarkeit haben?
Sind sich die Betreiber nicht sicher, ob sie eine Hassbotschaft tilgen müssen, können sie eine "anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung" zu Rate ziehen. Diese muss gesetzliche Kriterien erfüllen, staatlich zugelassen sein und sich vom Bundesamt für Justiz überwachen lassen. Unter anderem müssen in ihren Entscheidungsgremien die Landesmedienanstalten vertreten sein.
Welche Bußgelder drohen den sozialen Netzwerken?
Kommen die Betreiber ihren Löschpflichten nicht nach, gelten folgende Bußgelder: Wer etwa der Berichtspflicht nicht nachkommt oder das vorgeschriebene Beschwerdemanagement nicht einrichtet, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro belangt werden. Bei juristischen Personen - also etwa Firmen - können es bis zu 50 Millionen Euro sein.
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