19 Cent kostete einer ungarischen Anwaltskanzlei ein Umweg aufgrund von langwierigen Ein- und Ausreisekontrollen. Im Prozess forderten die Juristen das Geld von Österreich ein.
Schon einmal hatte die deutsch-österreichisch-ungarische Anwaltskanzlei NZP Nagy Legal Part GmbH für einen grotesken Rechtsstreit gesorgt. Erbost reagierten der Chef und ein Mitarbeiter, nachdem sie im Juli 2023 per Mietwagen zu einem Mandanten in Niederösterreich und danach zu einem Termin nach Agendorf in Ungarn mussten. Die direkte Strecke über Schattendorf war ihnen durch die von der Gemeinde aus Sicherheitsgründen installierten Poller an der Grenze versperrt.
Erste Klage wegen 27 Cent
So mussten die beiden einen Umweg über Klingenbach-Sopron in Kauf nehmen. Die Kanzlei klagte und forderte für die um 3,4 Kilometer längere Fahrt ursprünglich 11,50 Euro. Die Summe erschien der Justiz zu hoch, die Mehrkosten durch zusätzlichen Spritverbrauch wurden auf 27 Cent gesenkt. Doch nicht einmal dieser Betrag ist der Kanzlei zugesprochen worden. Denn der Vorwurf, die Poller in Schattendorf würden gegen Art. 24 des Schengener Grenzkodex verstoßen, ging ins Leere. „Hart an der Grenze zur Mutwilligkeit und schikanöse Rechtsauslegung“, lautete das Resümee.
Verstoß gegen Schengener Abkommen?
Jetzt setzte die Kanzlei NZP Nagy Legal nach und klagte die Republik Österreich wegen der Grenzkontrollen. Die ungarischen Anwälte sehen darin einen Verstoß gegen das Schengener Abkommen. Diesmal wurden 19 Cent als Entschädigung für einen Umweg aufgrund eines Staus an der Grenze eingefordert. „Kontrollen überflüssig, sie halten nur unnötig auf“Es gehe nicht um das Geld, sondern ums Prinzip, erklärte Anwalt Máté Ruzicska beim Prozess am Mittwoch im Landesgericht in Eisenstadt.
Urteil folgt
Die Kontrollen seien eine „Scheinmaßnahme“ und „überflüssig“, sagte er. Es würden keine Migranten zurückgewiesen, außerdem gebe es die Operation Fox als adäquates Mittel gegen illegale Einreisen. Die Finanzprokuratur verwies darauf, dass die Grenzkontrollen effektiv und das „letztmögliche Mittel“ seien. Jeglicher Anspruch im Zuge der Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wurde bestritten, der Kanzlei in der Rechtsansicht erneut „Mutwilligkeit“ vorgeworfen. Ein Urteil ergeht schriftlich.
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