Im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Donau in Goldwörth haben Grundeigentümer Holzbretter- oder Wildschutzzäune aufgestellt, Hochbeete, Komposthaufen, Erdhaufen, Wassertonnen und Trampoline. Die BH Urfahr-Umgebung trug ihnen auf, das alles wegzuräumen. Die Besitzer beschwerten sich beim Landesverwaltungsgericht und bekamen teilweise recht.
In der Folge wurde den Grundstückseigentümern von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die vollständige Entfernung der konsenslos errichteten Anlagen/Gegenstände mit der Begründung aufgetragen, dass eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der Bauten nicht möglich ist.
Keine Hindernisse für Hochwasserabfluss
Gegen diese Beseitigungsaufträge erhoben die Grundstückseigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die Anlagen/Gegenstände keine Hindernisse im Sinne des Hochwasserabflusses darstellen würden und nicht nachvollziehbar sei, warum diese als nicht bewilligungsfähig erachtet würden; auch die diesbezüglich erforderliche Beiziehung eines Sachverständigen sei unterblieben.
So entschied das Landesverwaltungsgericht
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung – unter Beiziehung eines Sachverständigen für Wasserbautechnik – zum Ergebnis, dass den Beschwerden insofern stattzugeben war, als den Grundstückseigentümern binnen einer bestimmten Frist die Einholung (nachträglicher) wasserrechtlicher Bewilligungen bei sonstiger Beseitigungspflicht der Anlagen aufgetragen wurde.
Und das heißt es im Klartext
Die Entscheidung bedeutet, dass die sich Eigentümer, die sich beschwert haben, um eine Bewilligung für ihre Anlagen ansuchen müssen. Und die BH hat dafür zu sorgen, dass sich ein Sachverständiger für Wasserbautechnik diese Ansuchen dann beurteilt.
Das hätte sich erübrigt, wenn die BH Urfahr nicht vorschnell den Räumungsbescheid erteilt hätte.
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