Praktisch für die Behörde, wenn der Datenschutz zum „Tatenschutz“ mutiert und eine korrekte Aufarbeitung behördlichen Versagens verunmöglicht. Was in dieser Causa Offensichtliches unterlassen, verabsäumt und verzögert wurde, das geht „auf keine Kuhhaut“! Wegen § 94 und 95 StGB – unterlassene Hilfeleistung – kann man sehr schnell vor Gericht stehen, außer man ist im Behördenauftrag zum „Kinderschutz“ tätig.
Dipl.-Päd. Günther Kraftschik, per E-Mail
Erschienen am Fr, 8.3.2024
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