Am 1. März ist die 34. Novelle der StVO in Kraft getreten. Darin ist festgehalten, dass bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von über 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes das Auto beschlagnahmt werden kann. Ich finde diesen Weg sehr gut, um die Raserei in den Griff zu bekommen. Das Gleiche hätte man jetzt im Zuge dieser Novellierung auch mit Alkolenkern tun können. Ich verstehe nicht, warum man dabei nicht dieselben Maßstäbe setzt. Ist das Autofahren in einem alkoholisiertem Zustand nicht genau so gefährlich wie die Raserei oder vielleicht sogar gefährlicher ? Also bitte darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoll wäre, auch bei einem durch alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenker den Pkw zu beschlagnahmen.
Herbert Dornstauder, Hof bei Salzburg
Erschienen am Do, 14.3.2024
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