Das freie Wort

Bruch der Verfassung

Im Zusammenhang mit ihrer eigenmächtigen Vorgangsweise bei der Abstimmung in Brüssel über das Renaturierungsgesetz wurde Ministerin Gewessler nicht nur Koalitions-, sondern auch Verfassungsbruch vorgeworfen. Mit der Bundesverfassung, kurz BVG, nimmt man es hierzulande in vielen Belangen nicht mehr wirklich ernst. So sollte einmal höchstgerichtlich geprüft werden, ob der radikale und fundamentalistische Islam, der dem Vernehmen nach in mancher Moschee gepredigt wird, mit den Grundgesetzen kompatibel ist, denn die Abwertung der Frauen zu Menschen 2. Klasse steht ebenso im Widerspruch zum Gleichheitsprinzip wie die Diffamierung Andersgläubiger – etwa wenn diese als „Ungläubige“ bezeichnet werden. Es gilt zwar die Religionsfreiheit, doch nur solange andere Glaubensgemeinschaften nicht infrage gestellt oder gar bekämpft werden. Besonders spannend wird es dann, wenn islamisches Recht, die Scharia, über nationales Recht gestellt wird oder mit dem politischen Islam das Säkularitätsprinzip und der Laizismus, die Trennung von Kirche/Religion und Staat, nicht eingehalten werden. Auf politischer Ebene wiederum haben die Neos mit ihrem Wahlslogan des „Europäischen Bundesstaates“, kurz USE, und dessen Militarisierung die Verfassung grob verletzt, in welcher der Fortbestand Österreichs als demokratische Republik in definierten Grenzen in mehreren Artikeln festgeschrieben wurde. Dadurch würde man auch das Neutralitätsprinzip aushebeln. Soll Österreich zu einer bedeutungslosen Region ohne Autarkie und Souveränität werden, zu einer „amorphen Masse“, wie es ein Politiker einmal bezeichnet hat? In einem Bundesstaat, degradiert, ohne den Status als eigenständiger Staat? Das steht in krassem Widerspruch zu den erwähnten Bestimmungen. Diese Entwicklung wurde freilich schon durch den EU-Reformvertrag 2008 eingeleitet, der eine weitere Zentralisierung und damit eine Abwertung der Nationalstaaten vorgesehen hat und den die damalige Regierung widerspruchslos unterzeichnet hat, obwohl zwei Drittel der Menschen darüber eine Volksabstimmung wollten. Aber dass dem Artikel 1 des BVG, nämlich dass alles Recht vom Volk ausgeht und die Politiker die Interessen der Bürger zu vertreten haben, oft zuwidergehandelt wird, ist nichts wirklich Neues. Dagegen ist die Nichteinhaltung des Bundesstraßengesetzes durch die operative Ablehnung beschlossener Straßenprojekte schon wieder fast eine Fußnote.

Mag. Martin Behrens, Wien

Erschienen am Di, 9.7.2024

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