Anzeige
Präsentiert von

26.01.2025

Karriere mit Lehre

So viel Geld steht einem als Lehrling zu

Hat man eine Lehrstelle gefunden, steht einem natürlich auch Entlohnung für die geleistete Arbeit zu. Da gibt es allerdings einiges zu beachten. Worauf man schauen muss, erfährt man hier.

Foto: grafikplusfoto-stock.adobe.com

A Is Lehrling geht man mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag ein. Er verpflichtet sich, einen bestmöglich auszubilden, während man verspricht, sein Möglichstes zu tun, um zu einem positiven Abschluss zu kommen. Natürlich wird man dafür auch bezahlt. Doch mit wie viel Geld kann man eigentlich rechnen? Die Arbeiterkammer klärt auf:

Unternehmen aus der Region

Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vorgesehen, richtet sich die Höhe nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Es gebührt jedenfalls ein "ortsübliches“ Entgelt.

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn gewöhnlicherweise monatlich aus. Dafür muss er auch eine Abrechnung zur Verfügung stellen, die einige Punkte erfüllen muss. Sie hat:
schriftlich
übersichtlich
nachvollziehbar
und vollständig zu erfolgen.

Im Kollektivvertrag ist außerdem der Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration geregelt. Gibt es keinen Kollektivvertrag, sind diese Sonderzahlungen im Lehrvertrag festzuhalten.

Das Lehrlingseinkommen erhält man auch, während man die Berufsschule besucht und für die Dauer der Lehrabschlussprüfung.

Kann man einmal nicht zur Arbeit gehen, weil man krank ist, hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, man bekommt so bezahlt, als würde man dennoch arbeiten gehen. Sollte sich der Krankenstand unerwartet verlängern, gelten andere Regeln. Wie es dann weitergeht, erfragt man am besten bei der Arbeiterkammer.

Ist man für die Arbeit verhindert, weil man zum Beispiel einen Behördenweg zu erledigen hat, einen wichtigen Arztbesuch machen muss oder aus familiären Gründen nicht kann, steht einem die Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe des Lehrlingseinkommens zu, sofern das Ereignis in die Arbeitszeit gefallen ist und es einem nicht möglich war, dieses zu einem anderen Zeitpunkt, etwa in der Freizeit, wahrzunehmen.