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10.11.2024

Vital Leben Steiermark

Behandlungsvorsorge treffen

Auch wenn wir nicht mehr selbst mitteilen können, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen, können wir mit entsprechender Vorsorge (mit)entscheiden. Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Jeder möchte auch im Fall von Geschäftsunfähigkeit über weitere persönliche Entscheidungen mitbestimmen können. Wie das geht, haben wir Rechtsanwalt Dr. Michael Kropiunig gefragt.

Herr Dr. Kropiunig, was ist eigentlich eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht regelt im Fall einer Geschäftsunfähigkeit, wer mich vertritt und Entscheidungen in meinem Sinne trifft. Mit einer Patientenverfügung kann man grundsätzlich nur medizinische Fragen beantworten für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Eine sogenannte Vorsorgevollmacht bietet aber einen größeren Spielraum.

Für wen macht eine Vorsorgevollmacht Sinn?

Ich rate sie jedem. Es kann so schnell gehen, zum Beispiel ein Unfall, nach dem man nicht mehr ansprechbar ist, aber auch eine schleichende Erkrankung. Man möchte einfach abgesichert sein, dass auch danach so gehandelt wird, wie man es sich wünscht und erwartet.

M. Kropiunig, Präsident steir. Rechtsanwaltskammer Foto: René Strasser
M. Kropiunig, Präsident steir. Rechtsanwaltskammer Foto: René Strasser

Was muss ich beim Abschließen einer Vorsorgevollmacht bedenken?

Wichtig ist sich Gedanken zu machen, was ich alles abdecken will und wer der Bevollmächtigte sein soll. Oft sind dies der Ehepartner, nahe Verwandte oder Freunde, die wissen, welche Verantwortung sie damit übernehmen. Der Bevollmächtigte sollte allerdings in unmittelbarer Nähe leben und nicht irgendwo weit entfernt. Das würde keinen Sinn machen, denn dieser muss im Fall des Falles rasche Entscheidungen treffen. Immerhin kann er für den Vollmachtgeber zum Beispiel medizinische Behandlungen ablehnen oder in diese einwilligen, Auskünfte von Ärzten über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers verlangen, aber auch über dessen Vermögen (Bankkonten etc.) verfügen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Vollmacht erst dann wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich geschäftsunfähig ist und nicht vorher.

Wie schließe ich diese Vollmacht dann tatsächlich ab?

Auf jeden Fall muss der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des Abwickelns geschäftsfähig sein. Gemeinsam mit einem Rechtsanwalt wird die Vorsorgevollmacht verfasst. Dieser trägt sie in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ein. Damit ist die Vorsorgevollmacht zentral erfasst, aber noch nicht wirksam.

Und wann wird diese wirksam?

Das geschieht, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich geschäftsunfähig werden sollte, was aber durch einen Arzt in Form eines Attests festgestellt werden muss. Dann muss der Bevollmächtigte aktiv werden, zum Rechtsanwalt gehen und diesen über den Zustand des Vollmachtgebers informieren. Danach wird der Rechtsanwalt die Vorsorgevollmacht im ÖZVV wirksam setzen. Tritt die Geschäftsfähigkeit wieder ein, wird dieser Vermerk gelöscht. Die Vollmacht bleibt, solange sie nicht widerrufen wird, aber bestehen. Wichtig ist jedenfalls, sich im Vorfeld genaue Gedanken über den Inhalt zu machen und wer einen schlussendlich vertreten soll. Die steirischen Rechtsanwälte sind zu diesen Fragen der ideale Ansprechpartner.