Ein Lehrvertrag wird für die Dauer der vorgeschriebenen Lehrzeit abgeschlossen und ist damit als befristeter Arbeitsvertrag zu bewerten. Ein derartiger Vertrag kann nicht gekündigt werden. Es gibt allerdings fünf Möglichkeiten der vorzeitigen Auflösung:
1. Probezeit: Während der Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit einseitig und ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich aufgelöst werden.
2. Einvernehmliche Auflösung: Der Lehrvertrag kann vom Lehrberechtigten und Lehrling jederzeit einvernehmlich vorzeitig aufgelöst werden. Für diese einvernehmliche Auflösung müssen keine Gründe angegeben werden.
3. Entlassung: Der Vertrag kann bei einer schweren Pflichtverletzung des Lehrlings vom Lehrberechtigten einseitig schriftlich vorzeitig aufgelöst werden.
4. Austritt: Ebenso kann der Lehrvertrag unter bestimmten Umständen auch vom Lehrling einseitig schriftlich vorzeitig aufgelöst werden.
5. Außerordentliche Auflösung: Der Lehrling kann zum Ende des 1. Lehrjahres und bei Lehrberufen mit mindestens dreijähriger Dauer auch bis zum Ende des 2. Lehrjahres das Lehrverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat außerordentlich auflösen. Es ist ratsam, vor jeder beabsichtigten vorzeitigen Auflösung, den Rat der Arbeiterkammer einzuholen.