Während der Schwangerschaft darf die gesetzlich festgelegte Wochenarbeitszeit keinesfalls überschritten werden. Bei der Tätigkeit bestehen besondere Verwendungsbeschränkungen: Acht Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist mit dem absoluten Beschäftigungsverbot, die sich dann auf weitere acht bis 16 Wochen nach der Entbindung erstreckt.
Anschließend an diese Schutzfrist ist auf Verlangen ein Karenzurlaub zu gewähren. Die Zeit dieses Karenzurlaubes wird höchstens im Ausmaß von vier Monaten auf die Lehrzeit angerechnet. Für die Befreiung vom Unterricht in der Berufsschule ist ein Ansuchen an die Schuldirektion zu richten. Während der Schwangerschaft und des Karenzurlaubs besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wird das Lehrverhältnis durch die Schutzfristen vor und nach der Geburt oder durch einen Karenzurlaub länger als vier Monate unterbrochen, ist die überschreitende Zeit nicht auf das Lehrverhältnis anzurechnen. Das Lehrverhältnis endet nach der ursprünglich vereinbarten Zeit. Der Lehrberechtigte muss aber für die fehlende Lehrzeit einen weiteren Lehrvertrag abschließen.