Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Lehrverhältnisses anzumelden. Während der Schulzeit ist dienstfrei, die Lehrlingsentschädigung wird bezahlt. Lehrberechtigte, die Lehrlinge zu spät oder gar nicht anmelden, machen sich strafbar.
Nur in Ausnahmefällen muss ein Lehrling die Berufsschule nicht besuchen: Hat ein Lehrling schon eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen, so kann er vom Berufsschulbesuch ganz oder teilweise befreit werden. Auch wenn gesundheitliche, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Gründe dagegen sprechen, muss die Berufsschule nicht besucht werden.
So läuft der Unterricht ab
Für jeden Lehrberuf gibt es einen Rahmen- und Landeslehrplan, der Pflichtgegenstände, unverbindliche Übungen und Freigegenstände enthält. Die Pflichtgegenstände sind auf den jeweiligen Lehrberuf abgestimmt. Geprüft wird in Form von Schularbeiten, Tests und mündlichen Prüfungen. Schularbeitstermine müssen schon am Schuljahresanfang bekannt gegeben werden. Fällt ein Lehrling in der Berufsschule durch, kann er die Klasse im nächsten Schuljahr wiederholen. Für die Kosten bei Wiederholung einer Klasse können bei der zuständigen Lehrlingsstelle Förderungen beantragt werden.