Beim Sicherheitsschuh handelt es sich um einen arbeitstechnischen Ausrüstungsgegenstand, der die Arbeitsperson vor bestimmten Gefährdungen bewahren soll. Gute Beispiele sind fallende Gegenstände oder rutschige Böden. Der Arbeitsschuh verfügt deshalb über bestimmte Schutzelemente. Hierzu zählen:
- rutschfeste und/oder durchtrittsichere Sohle
- antistatische Sohle
- schnittfestes Material
- Zehenschutzkappe
- Durchtrittschutz gegen Wasser
Achtung: Nicht jeder Schuh besitzt sämtliche Eigenschaften. Vielmehr gibt es bestimmte Schutzklassen, die eindeutig definiert sind. Darauf wird dieser Schutzschuh-Vergleich auf Krone.at im weiteren Verlauf genauer eingehen. Auf der Baustelle sind Sicherheitsschuhe ebenso verpflichtend, wie im Metallbau oder einem anderen industriellen Bereich. Ob im Büro Sicherheitsschuhe getragen werden müssen, hängt vom jeweiligen Arbeitsplatz und den dortigen Gefährdungen ab.
Sicherheitsschuhe schützen Sie bei der Arbeit vor bestimmten Gefährdungen.
Besonders praktisch sind Sicherheitsschuhe mit Schnellverschluss, die ein zügiges An- und Ausziehen ermöglichen. Es gibt zudem Sommer- und Winter-Sicherheitsschuhe, die passend zur Jahreszeit ein entsprechendes Futter besitzen.
Sicherheitsschuhe für Ärzte und medizinisches Personal im Allgemeinen sollten sehr bequem sein, sodass die Füße während des Arbeitstags durch das viele Laufen nicht ermüden. Sportliche Sicherheitsschuhe gibt es hier gleich in mehreren Ausführungen. Die Farbe Weiß dominiert dabei.
Schutzschuhe, Arbeitskleidung, Schutzbrillen oder Helme tragen Sie für bestimmte Tätigkeiten zwingend. Sie zählen allesamt zur persönlichen Schutzausrüstung, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt, sobald die PSA erforderlich ist. Gleichfalls muss durch den Arbeitgeber eine Unterweisung am Arbeitsplatz erfolgen, wie die Ausrüstung zu tragen und anzuwenden ist. Die rechtliche Basis stellen in Österreich unter anderem die Verordnung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) und die Paragrafen 69 sowie 70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar.