Der EuGH fordert die österreichischen Gerichte, die mit einer nachbarrechtlichen Klage von Grundstückseigentümer auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen durch das Kernkraftwerk Temelin befasst sind, auf, die von den tschechischen Behörden erteilte Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass ein inländischer Anlagenbetreiber sage, dass Emissionen im Inland geduldet werden müssten, ausländische Emissionen aber nicht.
Konkret heißt es in dem Urteil, dass "Österreich die Diskriminierung in Bezug auf die in der Tschechischen Republik für den Betrieb des Kernkraftwerks Temelin erteilte behördliche Genehmigung nicht mit einer Berufung auf die Notwendigkeit rechtfertigen kann, das Leben, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder das Eigentumsrecht zu schützen". Der bestehende gemeinschaftliche Rahmen, dem diese Genehmigung zum Teil unterliege, trage in wesentlicher Weise gerade zur Gewährleistung des Schutzes dieser Werte bei. Die "genannte Ungleichbehandlung kann somit im Hinblick auf diese Schutzziele weder als erforderlich noch als verhältnismäßig angesehen werden", betont der EuGH.
De facto bedeutet das Urteil, dass sich Temelin auf Ausnahmen berufen kann, die Österreich für behördlich genehmigte Anlagen vorsieht. Neuerlich stellte der EuGH wie schon in den Schlussanträgen des Generalanwalts im April dieses Jahres fest, dass die in Telemin betriebene industrielle Tätigkeit in den Anwendungsbereich des EAG (Europäische Atomgemeinschaft) falle. Das Gemeinschaftsrecht lasse die Schaffung von AKW ausdrücklich zu.
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