Großfamilien-„Deckel“

Mindestsicherung: VfGH bestätigt Regelung in OÖ

Oberösterreich
18.12.2018 08:17

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Mindestsicherungsregelung in Bezug auf die Deckelung in Oberösterreich, die derzeit für alle Bezieher gilt, in weiten Teilen bestätigt. Denn anders als im - im März aufgehobenen - niederösterreichischen Gesetz sei trotz grundsätzlichen Deckels von 1512 Euro pro Person ein bestimmter Prozentbetrag vorgesehen. Es liege daher keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, so der VfGH. Die Regelung sieht grundsätzlich eine Obergrenze bei 1512 Euro pro Haushalt vor.

In Oberösterreich seien bei größeren Familien oder Bedarfsgemeinschaften die Mindeststandards aller Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen. Dabei müssten aber bestimmte Untergrenzen beachtet werden: bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten zwölf Prozent, bei volljährigen Anspruchsberechtigten 30 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Für jede weitere zu einem Haushalt hinzutretende Person sei in jedem Fall ein bestimmter Betrag anzusetzen - und das führe dazu, dass der vorgesehene Betrag ab einer gewissen Haushaltsgröße um einen bestimmten Betrag zu erhöhen ist, führt der VfGH aus.

(Bild: Roland Muehlanger)

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
„Dem Grunde nach ist mit dem vorliegenden VfGH-Erkenntnis das oberösterreichische Modell bestätigt“, sagten ÖVP-Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer und FPÖ-Klubobmann Herwig Mahr in einer ersten Reaktion. Das Höchstgericht in Wien sehe keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS). „Die Summe der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet, dass ein zur Vermeidung sozialer Notlagen ausreichender Betrag zur Verfügung steht“, so Mahr und Hattmannsdorfer.

(Bild: APA/Barbara Gindl)

Der Deckel wurde in Oberösterreich bei 1512 Euro pro Haushalt aufgesetzt. Ausnahmen sind Pflege- oder Rehageld-Bezieher, Arbeitsunfähige, Menschen mit Beeinträchtigung, Pflegende oder Personen mit Kleinkindern. Geringverdiener, die ihr Einkommen mit der BMS aufstocken, bekommen zwar auch nur maximal 1512 Euro, können aber bis zum derzeitigen Mindeststandard dazuverdienen - also beispielsweise bei einem aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestehenden Haushalt bis zu einem Gesamtbetrag von 1934,20 Euro. Erst wenn die Summe aus BMS und Arbeitseinkommen diese zweite Grenze überschreitet, wird die Sozialleistung entsprechend gekürzt.

Burgenlands Regelung verfassungswidrig
Indes hat der VfGH die burgenländische Regelung für den Bezug der Mindestsicherung aufgehoben. Die anders als in Oberösterreich vorgesehene Wartefrist und die Deckelung seien verfassungswidrig, teilte das Höchstgericht am Dienstag in einer Aussendung mit.

(Bild: APA/Georg Hochmuth)

Die burgenländische Regelung sah eine Decklung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1500 Euro pro Haushalt unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen. Die Deckelung entsprach damit im Wesentlichen der niederösterreichischen Regelung, die der VfGH bereits im Frühjahr aufgehoben hatte.

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele
Vorteilswelt