Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Mindestsicherungsregelung in Bezug auf die Deckelung in Oberösterreich, die derzeit für alle Bezieher gilt, in weiten Teilen bestätigt. Denn anders als im - im März aufgehobenen - niederösterreichischen Gesetz sei trotz grundsätzlichen Deckels von 1512 Euro pro Person ein bestimmter Prozentbetrag vorgesehen. Es liege daher keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, so der VfGH. Die Regelung sieht grundsätzlich eine Obergrenze bei 1512 Euro pro Haushalt vor.
In Oberösterreich seien bei größeren Familien oder Bedarfsgemeinschaften die Mindeststandards aller Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen. Dabei müssten aber bestimmte Untergrenzen beachtet werden: bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten zwölf Prozent, bei volljährigen Anspruchsberechtigten 30 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Für jede weitere zu einem Haushalt hinzutretende Person sei in jedem Fall ein bestimmter Betrag anzusetzen - und das führe dazu, dass der vorgesehene Betrag ab einer gewissen Haushaltsgröße um einen bestimmten Betrag zu erhöhen ist, führt der VfGH aus.
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
„Dem Grunde nach ist mit dem vorliegenden VfGH-Erkenntnis das oberösterreichische Modell bestätigt“, sagten ÖVP-Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer und FPÖ-Klubobmann Herwig Mahr in einer ersten Reaktion. Das Höchstgericht in Wien sehe keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS). „Die Summe der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet, dass ein zur Vermeidung sozialer Notlagen ausreichender Betrag zur Verfügung steht“, so Mahr und Hattmannsdorfer.
Der Deckel wurde in Oberösterreich bei 1512 Euro pro Haushalt aufgesetzt. Ausnahmen sind Pflege- oder Rehageld-Bezieher, Arbeitsunfähige, Menschen mit Beeinträchtigung, Pflegende oder Personen mit Kleinkindern. Geringverdiener, die ihr Einkommen mit der BMS aufstocken, bekommen zwar auch nur maximal 1512 Euro, können aber bis zum derzeitigen Mindeststandard dazuverdienen - also beispielsweise bei einem aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestehenden Haushalt bis zu einem Gesamtbetrag von 1934,20 Euro. Erst wenn die Summe aus BMS und Arbeitseinkommen diese zweite Grenze überschreitet, wird die Sozialleistung entsprechend gekürzt.
Ende November hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die finanzielle Kürzung für befristet Asylberechtigte des oberösterreichischen BMS-Modells gekippt. Das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht (LVwG) hatte sich diesbezüglich an den EuGH gewandt.
Burgenlands Regelung verfassungswidrig
Indes hat der VfGH die burgenländische Regelung für den Bezug der Mindestsicherung aufgehoben. Die anders als in Oberösterreich vorgesehene Wartefrist und die Deckelung seien verfassungswidrig, teilte das Höchstgericht am Dienstag in einer Aussendung mit.
Die burgenländische Regelung sah eine Decklung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1500 Euro pro Haushalt unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen. Die Deckelung entsprach damit im Wesentlichen der niederösterreichischen Regelung, die der VfGH bereits im Frühjahr aufgehoben hatte.
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