Die betroffenen Kirchen - Evangelische A.B., H.B. und A.u.H.B., Evangelisch-methodistisch und Altkatholische - haben ihre Ankündigung wahrgemacht: Sie fechten die Streichung des Karfreitags als Feiertag für ihre Gläubigen beim Verfassungsgerichtshof an. Die Neuregelung mit dem „persönlichen Feiertag“ greife „massiv und unmittelbar“ in das Recht auf Religionsfreiheit ein, argumentieren sie.
Dass evangelische und altkatholische Gläubige am Karfreitag nicht mehr freihaben, sondern - wie alle anderen Arbeitnehmer - einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubskontingent nehmen müssen, sei in mehreren Punkten verfassungswidrig. Deshalb hat Synodenpräsident und Rechtsanwalt Peter Krömer mit anderen Experten einen Individualantrag ausgearbeitet, den er laut Aussendung am Donnerstag beim VfGH einbrachte.
Karfreitag für Betroffene ein „wesentlicher Feiertag“
Für die betroffenen Gläubigen sei der Karfreitag ein „zentraler, wesentlicher kirchlicher Feiertag“. Die - unter Türkis-Blau beschlossene - Neuregelung greife massiv in die innerkirchliche Sphäre ein, was die Kultusfreiheit, die gemeinsame öffentliche Ausübung der Religion und das Glaubensleben betrifft.
Da der Dienstgeber auch an einem angemeldeten „persönlichen Feiertag“ auf Arbeit bestehen kann, werde die Abhaltung von Gottesdiensten erschwert - würden dafür doch in den „Minderheitskirchen“ Ehrenamtliche gebraucht. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, dass sich Evangelische jetzt einen Urlaubstag für die Ausübung ihrer Religion nehmen müssen, Katholiken aber nicht.
Die evangelische Kirche fordert entweder den Karfreitag als Feiertag für alle oder einen zusätzlichen persönlichen Feiertag. Sollte es zu konstruktiven Gesprächen darüber kommen, ist für Krömer denkbar, den Individualantrag wieder zurückzuziehen.
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