Aber Strafen zulässig
Asylheime dürfen Gewalttätige nicht rauswerfen
Sanktionen gegen gewalttätige Flüchtlinge sind erlaubt, die Unterstützung für Unterkunft und Verpflegung komplett zu entziehen aber nicht. Selbst nur vorübergehend verstößt dies gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg entschieden hat. Strafen bis hin zur Haft schließt dies nicht aus, diese sind ausdrücklich zulässig.
Im konkreten Fall geht es um einen minderjährigen Flüchtling aus Afghanistan. Er wurde in Belgien in einem sogenannten Unterbringungszentrum aufgenommen. Dort beteiligte er sich an einer Schlägerei zwischen Bewohnern unterschiedlicher Herkunft. Der Leiter der Einrichtung setzte ihn danach für 15 Tage vor die Tür und gewährte auch keine anderweitige materielle Hilfe. Er bekam lediglich eine Liste mit Obdachlosenunterkünften, verbrachte die 15 Tage aber in einem Brüsseler Park oder bei Freunden.
Gleichzeitig klagte er gegen den Ausschluss von der Flüchtlingsunterkunft. Das zuständige Gericht fragte den EuGH, ob eine solch scharfe Sanktion mit EU-Recht vereinbar sei. Der EuGH betonte, dass die Richtlinie über die Unterbringung von Flüchtlingen aus 2013 Strafen ausdrücklich zulässt. Allerdings müssten solche Sanktionen verhältnismäßig sein.
Die „elementarsten Bedürfnisse“ und ein „würdiger Lebensstandard“ müssten „dauerhaft und ohne Unterbrechung“ gewährleistet bleiben. Dafür reiche eine Liste mit privaten Obdachlosenunterkünften nicht aus. Das gelte allemal für Minderjährige, betonten die Luxemburger Richter. Diese seien „besonders schutzwürdig“. Nach der EU-Grundrechtecharta müsse daher auch eine Entscheidung über Strafsanktionen „unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls ergehen“.
Als mögliche Sanktionen nannte der EuGH die Unterbringung in einem besonderen Teil der Flüchtlingseinrichtung oder auch Haft. Minderjährige könnten auch der Obhut des Jugendschutzes übergeben werden.
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