Gläubige Protestanten müssen sich am Karfreitag weiter Urlaub nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat den von vier evangelischen Kirchen sowie der Altkatholischen Kirche eingebrachten Antrag, die von ÖVP und FPÖ beschlossene Abschaffung des Karfreitags-Feiertags aufzuheben, als unzulässig zurückgewiesen. Das hat der VfGH am Donnerstag bekannt gegeben. Die evangelische Kirche nun einen weiteren Anlauf vor dem VfGH starten: Ein einzelner Arbeitnehmer soll sein Recht auf den Feiertag über das Arbeits- und Sozialgericht einklagen, sagte Synodenpräsident Peter Krömer am Donnerstag. Mit der wahrscheinlichen Abweisung soll sich dann erneut der VfGH beschäftigen.
Grund für die Entscheidung des Höchstgerichts: Die vier Kirchen sind durch die 2019 beschlossene Abschaffung des Karfreitags-Feiertags für Protestanten nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und daher nicht zur Anfechtung berechtigt. Die antragstellenden Kirchen haben demnach kein Recht auf Beibehaltung eines konkreten gesetzlichen Feiertages.
Eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines solchen Feiertages ergibt sich nach Ansicht der Höchstrichter weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus dem Staatsgrundgesetz. Die Höchstrichter weisen darauf hin, dass Feiertage überwiegend Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung verfolgen.
Türkis-blauer Beschluss umstritten
Beschlossen worden war die Abschaffung des Karfreitags-Feiertags für Protestanten Anfang 2019 unter Türkis-Blau. Der Europäische Gerichtshof hatte in dem Sonderfeiertag eine unzulässige Diskriminierung anderer Arbeitnehmer geortet. ÖVP und FPÖ hatten daher die Wahl, einen zusätzlichen Feiertag für alle Arbeitnehmer einzuführen oder den Karfreitag als Feiertag für Protestanten zu streichen - und entschieden sich für Zweitgenanntes.
Einziges Entgegenkommen der damaligen Regierungskoalition für Arbeitnehmer, die am Karfreitag frei haben wollen: Melden sie den Urlaub rechtzeitig an, darf ihn der Arbeitgeber in der Regel nicht ablehnen („persönlicher Feiertag“). Der Haken daran: Dieser wird vom Urlaubskontingent der Arbeitnehmer abgezogen. An diesem Punkt will die Kirche nun ansetzen: Ein protestantischer Arbeitnehmer soll genau diese Vorgehensweise über eine Feststellungsklage beeinspruchen.
„Haben schon Arbeitnehmer in petto“
Sollte das Arbeits- und Sozialgericht eine derartige Klage ablehnen, wovon bei der derzeitigen Gesetzeslage auszugehen ist, folgt ein Gesetzesprüfungsantrag vor dem VfGH. Drei bis vier Arbeitnehmer habe man dafür schon „in petto“, wie Krömer sagte. Allerdings habe man vor dem aktuellen VfGH-Urteil versucht, eine solche Vorgehensweise zu vermeiden, um das Dienstverhältnis nicht zu belasten. „Das werden wir sicher machen“, meinte er aber nun.
Abseits dieser Vorgehensweise kann sich Krömer auch vorstellen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in der Karfreitags-Causa anzurufen. Allgemein meinte Krömer, das Verhältnis der evangelischen Kirchen zum Staat sei durch die neue Karfreitagsregelung nach wie vor sehr belastet.
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