Meldepflicht kommt

Deutschland beschließt Gesetz gegen Hass im Netz

Digital
03.07.2020 14:09

Wer im Netz Hassbotschaften und schwere Drohungen ausspricht, muss künftig mit härteren Strafen rechnen. Der deutssche Bundesrat billigte am Freitag das neue Gesetz gegen Hass im Netz, das auch eine Meldepflicht für die Betreiber sozialer Netzwerke vorsieht. Sie müssen bei Hassdelikten das Bundeskriminalamt (BKA) einschalten, damit diese von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden können.

Unter die Meldepflicht fallen Morddrohungen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellungen, die Billigung von Straftaten sowie die Verbreitung von Kinderpornografie.

Gemeldet werden müssen zudem die Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie die Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen.

Härtere Strafen für Drohung und Beleidigung
Strafbar sind der Neuregelung zufolge künftig Drohungen mit Körperverletzung - oder wenn jemand derartige Delikte gutheißt. Darunter fällt es etwa, wenn die Aussage, jemand gehöre „an die Wand gestellt“, gebilligt wird. Wer jemanden öffentlich im Netz beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, bisher galt ein Jahr.

(Bild: thinkstockphotos.de)

Der im Strafrechtsparagrafen 188 festgelegte Schutz für Politiker vor übler Nachrede und Verleumdung wird außerdem auf die kommunale Ebene ausgeweitet. Und wenn eine Tat aus antisemitischen Motiven begangen wird, gilt dies künftig ausdrücklich als strafverschärfend.

Auskunftssperren leichter eintragbar
Künftig können zudem Menschen, die von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen betroffen sind, leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.

Die Behörden müssen künftig berücksichtigen, ob der Betroffene einem Kreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird bei Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.

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