Am Freitag endet das Begutachtungsverfahren der geplanten Novelle zum Corona-Gesetz - bereits im Vorfeld hagelt es jedoch wieder ziemlich viel Kritik. So werden etwa die geplanten Betretungsverbote sowie die vorgesehene Möglichkeit, Betriebe, Veranstalter und Vereine zur Sammlung und Aufbewahrung von Daten zu verpflichten, als „höchst problematisch“ angesehen. Da die neuen Regeln erneut verfassungswidrig sein könnten, empfiehlt die Volksanwaltschaft daher eine „gründliche Überarbeitung“.
Schon die erste Auflage des Covid-19-Maßnahmengesetzes hat der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standgehalten. So hat dieser etwa die Verordnung zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil wieder aufgehoben. Mit der aktuellen Novelle möchte das Gesundheitsministerium dies wieder ausmerzen - wie aus mehreren Stellungnahmen hervorgeht, scheint das aber nicht unbedingt gelungen zu sein.
Erneut verfassungswidrig?
So könnte der Entwurf erneut gegen die österreichische Verfassung verstoßen, da er erneut die Möglichkeit von sehr weitgehenden Betretungsverboten vorsieht. Konkret heißt es: „Beim Auftreten von Covid-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten oder öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden. (...) Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
„Gründliche Überarbeitung“ gefordert
Dieses Vorhaben wird sowohl von den Rechtsanwälten als auch von Transparency International und der Volksanwaltschaft heftig kritisiert. Die Volksanwälte empfehlen überhaupt eine „gründliche Überarbeitung“ dieser Bestimmungen, denn sie halten so weitgehende Betretungsverbote und Verhaltensvorschriften weder im privaten noch im öffentlichen Raum für vertretbar.
„Angesichts des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Hausrechts und des Privat- und Familienlebens erscheint es sehr zweifelhaft, ob der einfache Gesetzgeber einen Bundesminister dazu ermächtigen kann, für nicht öffentliche Orte Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte festzulegen“, schreibt die Volksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme.
Auch „Betreten von Verkehrsmitteln“ geregelt
Weiters sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass der Minister „das Betreten von Verkehrsmitteln“ verbieten kann. Diese Bestimmung könnte ebenfalls verfassungswidrig sein, warnt Transparency International, da Anschober damit sogar das Benutzen von Privatautos verbieten könnte.
Datensammlungen problematisch
Auch der Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) bezweifelt, dass die Betretungsverbote vor dem Verfassungsgericht halten würden, und warnt davor, dass das Gesetz auch die Überprüfung privater Vereine erlauben könnte. Der ÖRAK ortet hier die Gefahr eines „massiven Eingriffs in das Vereins- und Versammlungsrecht“ und „lehnt diese Vorgehensweise ab“. Äußerst problematisch bewerten die Rechtsanwälte auch die geplanten Datensammlungen.
Laut dem Entwurf sollen für das Contact Tracing Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Daten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen. Für den ÖRAK ist „die vorgesehene weitgehende Datenaufbewahrungspflicht nicht rechtfertigbar“.
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