Fünf Ausnahmen

So plant die Regierung mögliche Ausgangssperren

Politik
14.09.2020 13:59

Das Gesundheitsministerium hat am Sonntag einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt, der unter anderem auch etwaige Ausgangssperren regelt, deren Planung zuletzt scharfe Kritik der Opposition hervorrief. Das neue Maßnahmenpaket sieht dabei fünf Gründe vor, weshalb man trotz einer geltenden Beschränkung den privaten Wohnbereich verlassen darf.

Das neue Covid-Maßnahmengesetz erlaubt weitgehende Eingriffe in unseren Alltag. Bis Ende 2021 sollen damit in Österreich - nach Genehmigung durch den Hauptausschuss des Nationalrats - Betretungsverbote und Ausgangssperren möglich sein.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf regelt Maßnahmen, wie die Corona-Ampel und mögliche Ausgangssperren. (Bild: APA/BARBARA GINDL, APA/ROBERT JAEGER, stock.adobe.com, Krone KREATIV)
Der überarbeitete Gesetzesentwurf regelt Maßnahmen, wie die Corona-Ampel und mögliche Ausgangssperren.

Medizinische Versorgung soll geschützt werden
Sollten die geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen und damit ein Zusammenbruch der medizinischen Versorgung drohen, kann eine weitgehende Ausgangssperre („Ausgangsregelung“) verhängt werden. In Abstimmung mit dem Nationalrat könnte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) dann verfügen, „dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist“.

Eine ähnliche Regelung hatte die Regierung schon im ersten Corona-Lockdown erlassen, diese wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof wieder aufgehoben. Um dem zu entgehen, hat das Ministerium nun fünf Ausnahmen definiert und in dem Gesetz verankert.

Mit der neuen Regelung soll es fünf Gründe geben, warum man den privaten Wohnbereich verlassen darf - während des ersten Lockdowns im März gab es nur drei. (Bild: APA/AFP/William WEST)
Mit der neuen Regelung soll es fünf Gründe geben, warum man den privaten Wohnbereich verlassen darf - während des ersten Lockdowns im März gab es nur drei.

Wann man im Lockdown sein Zuhause noch verlassen darf:

  • Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Zur Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen
  • Zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmitteleinkauf etc.)
  • Für berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist
  • Zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien

Sollte man aus einem dieser Gründe seinen Wohnort verlassen müssen, gilt jedoch ganz grundsätzlich die Einhaltung der sonst geltenden Auflagen, wie die Abstandsregel und die Maskenpflicht.

Auch Betretungsverbote möglich
Noch bevor Ausgangssperren in Kraft treten, können mit dem neuen Gesetz auch Betretungsverbote ausgesprochen werden. Diese unterbinden auch das „Verweilen“ in Betriebsstätten, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln sowie öffentlichen Orten. Explizit ausgenommen ist nur der private Wohnbereich.

Symbolbild. (Bild: APA/BARBARA GINDL)
Symbolbild.

Bis zu 30.000 Euro Strafe
Ebenso neu geregelt ist der Punkt „Kontrolle und Strafen“, wo Bezirkshauptmannschaften und Magistraten umfangreiche Rechte zugesprochen werden. Sollten Auflagen missachtet werden, muss den Behörden der Zugang zu Räumlichkeiten und entsprechenden Unterlagen gewährt werden - bei Verstößen drohen Strafen bis zu 1450 Euro, sowie 30.000 Euro für Unternehmen. Auch hier ist der private Wohnbereich ausgenommen.

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