Nun ist es offiziell: In Österreich tritt ab Dienstag, 0 Uhr, ein neuer Lockdown in Kraft. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist dann zwischen 20 und 6 Uhr untersagt, es gelten aber Ausnahmen. Gastronomiebetriebe werden geschlossen, der Handel bleibt offen. Die Ausgangsbeschränkungen gelten demnach vorerst bis inklusive 12. November 2020, die restlichen Maßnahmen bis 30. November. Polizeiliche Kontrollen im privaten Wohnbereich sollen zwar weiterhin tabu bleiben - dennoch sprach Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) von einer weiteren „massiven Einschränkung“, die aber dringend notwendig sei, um das Gesundheitssystem durch die Corona-Pandemie nicht zu überlasten. Schulen (Unterstufe) und Kindergärten bleiben offen - vorerst.
Alle Regeln und Ausnahmen im Überblick:
Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. Es gibt aber fünf Ausnahmen:
Öffentliche Orte. An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand darf nur in Gruppen von maximal sechs Personen (plus maximal sechs Kinder) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten unterschritten werden.
Privater Wohnbereich. Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Es wird dort auch keine polizeilichen Kontrollen geben. Garagen-, Garten,- und Scheunenpartys werden jedoch verboten. Die Vorordnung unterscheidet hier wörtlich zwischen dem „privaten Wohnbereich“ und „Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen“, wo offenbar sehr wohl kontrolliert werden soll.
Handel und Dienstleistungen. Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf er nur einzeln betreten werden.
Gastronomie. Ist geschlossen. Abholung ist zwischen 6 und 20 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. Kneipen, Bars und Nachtlokale sind ebenfalls geschlossen (mehr zu den Bestimmungen in der Gastronomie).
Bildungseinrichtungen. Kindergärten und Unterstufen bleiben geöffnet. Für Zehn- bis 14-jährige Schüler wird aber die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. Die Oberstufe wird im Distance-Learning betrieben. Universitäten werden im Distance-Learning betrieben. Weitere Verschärfungen im Bildungsbereich sind nicht ausgeschlossen.
Hotels und Beherbergungsbetriebe. Sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für Geschäftsreisende. Betroffene Unternehmen sollen bis zu 80 Prozent Umsatzersatz erhalten (mehr zur Finanzhilfe im neuen Lockdown).
Kultur und Veranstaltungen. Kultur- und Sportveranstaltungen sind untersagt, ebenso Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern oder Weihnachtsmärkte. Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Sport. Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen. Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten hingegen betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen (mehr zu den Maßnahmen im Sport).
Freizeiteinrichtungen. Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbädern, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt.
Pflegeheime und Krankenhäuser. Jeder Bewohner von Alten- und Pflegeheimen darf alle zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Maske getragen werden. Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Die Betreiber haben zudem ein Covid-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
Arbeitsplatz. Zwischen den einzelnen Personen muss ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes notwendig. Wo es überall möglich ist, wird Home-Office empfohlen.
Öffis. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
Fahrgemeinschaften. Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen.
Hochzeiten. Es ist möglich, am Standesamt zu heiraten. Hochzeitsfeiern sind untersagt.
Warnung vor Überlastung der medizinischen Kapazitäten
Die Spitzen der Bundesregierung haben ihre Pläne zum Lockdown am Samstagnachmittag im Rahmen einer Pressekonferenz verteidigt. „Wenn wir jetzt nicht handeln, wird es zu einer Überlastung der medizinischen Kapazitäten kommen. Ärzte müssten dann entscheiden, ob sie einen Covid-Patienten oder einen Unfallpatienten in einem Intensivbett versorgen - das werden wir nicht zulassen“, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP).
Kurz sei bewusst, dass viele Menschen Einschränkungen satthätten. „Wir verstehen das vollkommen, uns geht es nicht anders. Aber wenn wir diesen Schritt jetzt nicht gemeinsam setzen, drohen uns Zustände wie in anderen Ländern“ (mehr zu den Erläuterungen der Bundesregierung).
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