Zwei Jusstudentinnen bringen die im jetzigen Corona-Lockdown geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen vor den Verfassungsgerichtshof. In einem Individualantrag fordern sie die Aufhebung der von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) erlassenen Verordnung. Grundrechte würden ungerechtfertigt verletzt, die Ausgangssperre sei nicht gesetzlich gedeckt und auch die Ausnahmen seien unklar.
Die Studentinnen machen demnach von Anwälten und Verfassungsrechtlern kritisch angemerkte Gründe geltend - laut Covid-19-Maßnahmengesetz seien Ausgangssperren nur als „Ultima Ratio“ vorgesehen. Es hätte derzeit aber noch andere Möglichkeiten gegeben, den Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern - etwa den Kundenbetrieb von Gewerbebetrieben einzustellen. Also sei die gesetzliche Ermächtigung überschritten worden.
„,Ausgangsverbot‘ im Sinne eines Hausarrests“
Damit sei der Eingriff in die Grundrechte auf persönliche Freiheit bzw. Freizügigkeit nicht gerechtfertigt, wird in dem Antrag argumentiert. Außerdem habe der Verordnungsgeber laut Gesetz zwar das Verlassen privater Wohnbereiche einschränken, nicht aber das Verlassen des bzw. Verweilen außerhalb des „eigenen“ Wohnbereichs verbieten dürfen. Damit würde die laut Gesetz mögliche „Ausgangsregelung“ zu einem „echten ,Ausgangsverbot‘ im Sinne eines Hausarrests“ verschärft.
Video: Alle Regeln, alle Ausnahmen
Ausnahmen unklar
Als nicht ausreichend definiert erachten sie die Ausnahmen, für die man zwischen 20 und 6 Uhr hinausdarf. Es sei unklar, welchen unterstützungsbedürftigen Personen man nachts zur Hilfe kommen darf - und ebenso, was genau „familiäre Rechte und Pflichten“ oder „Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ wären. Die Verordnung verstoße also gegen das Legalitäts- und das Klarheitsgebot.
Eine der - von der Kanzlei Galffy und Vecsey vertretenen - Antragstellerinnen ist eine Ungarin, die in Wien studiert. Ihr sei es nicht erlaubt, ihre in Ungarn lebenden Eltern über das Wochenende zu besuchen - weil die Verordnung die Übernachtung dort verbiete. Die andere Studentin hat einen Partner, mit dem sie nicht zusammenlebt. Den dürfe sie jetzt nach 20 Uhr nicht mehr sehen. Diese persönliche Betroffenheit reicht als Begründung für die Einreichung eines Individualantrags.
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