Die Videoplattform YouTube muss lediglich Namen und Anschriften von Raubkopierern herausgeben. Ein Kläger habe keinen Anspruch auf E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen, entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Man sei an eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch.
Geklagt hatte der Filmverleiher Constantin. Er wollte Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ bei YouTube eingestellt hatten. Dort wurden sie tausendfach abgerufen. Die Verantwortlichen verbargen sich hinter Decknamen. Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie Youtube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.
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