Zoos doch geschlossen

Das steht in der neuen Corona-Feiertagsverordnung

Politik
21.12.2020 16:07

Zoos und botanische Gärten am 24. und 25. Dezember doch geschlossen, dafür mehr erlaubte Besucher in Alten- und Pflegeheimen - das sind die wohl spannendsten Neuerungen der zwei Verordnungen, die zwei Tage vor Weihnachten am Dienstag dem Parlament vorgelegt werden. Ab 26. Dezember wird Österreich dann erneut komplett heruntergefahren - und auch ab dann gibt es ein paar neue Regelungen wie das „Click & Collect“, aber keine großen Überraschungen. Noch nicht enthalten sind in der Lockdown-Verordnung die Details zum Freitesten.

Endlich gibt es Regelungen zu Weihnachten und Silvester. Am Dienstag soll die Änderung der Schutzmaßnahmenverordnung erlassen werden und am Stefanitag die neue Notmaßnahmenverordnung zum dritten Lockdown in Kraft treten, die unter anderem die Ausgangsbeschränkungen regelt. Da diese alle zehn Tage verlängert werden müssen, gilt zweitere Verordnung nur bis 4. Jänner und beinhaltet damit die Details zum Lockdown-Ende und dem geplanten Freitesten noch nicht.

Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:

  • Jeder Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes darf am 24. und 25. Dezember zweimal von höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt besucht werden. Besucher müssen wie gewohnt eine FFP2- oder höherwertige Maske tragen und einen negativen Covid-Test vorweisen.
  • Nach mehr als zweistündigen Ausgängen müssen Heimbewohner ein Aufklärungsgespräch führen.
  • Um größere Menschenansammlungen an den Feiertagen zu vermeiden, bleiben Tierparks, Zoos und botanische Gärten an den beiden Tagen nun doch geschlossen. Auch Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive werden durch die Regelung wieder geschlossen und bleiben bis zum Lockdown-Ende zu.
  • Der Handel bleibt nach den Feiertagen geschlossen - abgesehen von den bereits bekannten Ausnahmen wie Lebensmittel, Banken, Post, Apotheken - Betrieben ist diesmal aber eine neue Ausnahme erlaubt: „Click & Collect“ ist für alle Waren möglich. Das bedeutet, sie dürfen nach Vorbestellung (auch telefonischer) von 6 bis 19 Uhr im Freien abgeholt werden.
  • Menschen, die an Corona erkrankt waren, gelten für drei Monate als immun und sind damit von Testpflichten ausgenommen.
  • Vorgeschriebene FFP2-Masken dürfen kein Atemventil haben.
  • Bei erlaubten Veranstaltungen (Begräbnisse, Demos) gilt der Ein-Meter-Abstand und die Maskenpflicht - ausgenommen Spitzensport und Treffen im privaten Wohnbereich.
  • Outdoor-Sport ist erlaubt, auch Skilifte dürfen öffnen, es gilt aber, den Mindestabstand einzuhalten. Beim Eislaufen etwa müssen pro Sportler zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Gondeln und Seilbahnen gelten Abstands- und FFP2-Masken-Pflicht sowie maximal 50 Prozent Auslastung, sofern die zu Tranportierenden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Symbolbild. (Bild: APA/Barbara Gindl)
Symbolbild.

Familienfeiern am 24. und 25.12. erlaubt, ab 26. heißt es daheimbleiben
Am 24. und 25. Dezember dürfen sich zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Haushalten treffen, Ausgangsbeschränkungen gibt es keine. Dafür aber wieder ab 26. Dezember: Dann gilt wieder ganztägig die Regelung mit den bereits aus dem zweiten Lockdown bekannten neun Ausnahmen:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird
    die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
    die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
    die Deckung eines Wohnbedürfnisses
    die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    die Versorgung von Tieren.
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
  8. zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
  9. zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Silvester-Feuerwerk in Wien (Bild: APA/HERBERT P. OCZERET)
Silvester-Feuerwerk in Wien

Keine Ausnahmen von Ausgangsregeln für Silvester
Für Silvester gibt es keine Ausnahme, auch da gilt rund um die Uhr: Gestattet ist ab 26. Dezember nur mehr das Zusammenkommen zweier Haushalte, dabei darf aber nur ein Einzelner eines Haushaltes mehrere andere Haushaltszugehörige treffen.

Massentests und Wiederöffnung von Tourismus etc. weiter ungeregelt
Unverändert gelten weiterhin die Regelungen für Heime, Spitäler, öffentliche Orte (Abstand und Maske), öffentliche Verkehrsmittel, Gastronomie (Lokale geschlossen, Take-away erlaubt), den Arbeitsplatz (Maskenpflicht in geschlossenen Räumen) sowie für körpernahe Dienstleister (sie sperren wieder zu, ausgenommen sind medizinische Behandlungen). Massentests, die Wiederöffnung von Tourismus, Fitnessstudios und anderen Freizeiteinrichtungen sind weiter ungeregelt.

Die beiden Verordnungen werden am Dienstagvormittag dem Hauptausschuss des Nationalrates vorgelegt, wo der Beschluss dank türkis-grüner Mehrheit gesichert ist. Die Eckpunkte des Verordnungsentwurfs sowie der Änderungen wurden am Montag vom Ministerium bekannt gemacht, der Entwurf selbst sollte wie gewohnt vorab an alle Parlamentsklubs übermittelt werden. 

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