Das 2020 geltende Betretungsverbot für Sport- und Freizeitbetriebe sowie die Auskunftspflicht von Gastronomen bei Corona-Verdachtsfällen waren gesetzwidrig, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zwei am Freitag veröffentlichten Entscheidungen festgestellt. Distance Learning an den Schulen dagegen war Mitte November bis Anfang Dezember sachlich gerechtfertigt.
Die Beschwerde gegen die Gastro-Auskunftspflicht richtete sich gegen eine im Dezember 2020 außer Kraft getretene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien. Dieser zufolge waren Betriebsstätten wie Gasthäuser verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde bei Corona-Verdachtsfällen bestimmte personenbezogene Daten (etwa von Kunden) zu übermitteln.
Schwerwiegender Eingriff in Grundrecht auf Datenschutz
Der VfGH kam laut einer Aussendung zur Ansicht, dass diese Datenerhebung und -übermittlung einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen. In so einem Fall sei es „erforderlich, dass die Behörde aktenmäßig nachvollziehbar macht, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie die betreffende Maßnahme für erforderlich und insgesamt angemessen hält“. Da diese Entscheidungsgrundlage nicht erkennbar war, habe die angefochtene Regelung gegen das Epidemiegesetz verstoßen.
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„Umstände nicht erkennbar“
Ähnlich auch die Argumentation beim im Frühjahr 2020 geltenden Betretungsverbot von Sport- und Freizeitbetrieben. Hier ortete der VfGH einen Verstoß gegen das sogenannte Legalitätsprinzip. Die vom Gesundheitsministerium vorgelegten Verordnungsakten ließen jedoch nicht erkennen, „welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von Covid-19 dafür ausschlaggebend waren, das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zu untersagen“, so der VfGH.
Distance Learning „verhältnismäßig“
Anders dagegen die Beurteilung des Distance Learning im November und Dezember 2020. Trotz großer Belastungen für Lehrer, Eltern und Schüler sei „angesichts der wissenschaftlich belegten Unsicherheit über die Verbreitung von Covid-19, der epidemiologisch nachgewiesenen Lage zum Entscheidungszeitpunkt sowie insbesondere der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort“ die Maßnahme für diesen kurzen Zeitraum sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen.
Quelle: APA
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