„Leben wird bunter“

Öffnungen: Was wir ab 19. Mai dürfen und was nicht

Politik
10.05.2021 14:10

Wie bereits angekündigt, werden Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport am 19. Mai wieder öffnen. Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) sprach am Montag von einer „Freude für uns alle“ und einem „Turbo für die Wirtschaft“, alles aber natürlich mit erheblichen Sicherheitsvorkehrungen. Große Events wie Hochzeiten, Vereinsfeste oder Ähnliches werden allerdings weiterhin nicht möglich sein. Weitere Öffnungsschritte soll es schon per 1. Juli geben.

Im Summe sei man gut durch die dritte Corona-Welle gekommen, so Kurz. Man habe mit dem heutigen Montag gut 2,6 Millionen Erstgeimpfte und werde weiterhin auf Regionalisierung setzen, was die Bekämpfung der Pandemie durch verschärfte Maßnahmen betrifft. Dennoch seien die aktuellen Infektionszahlen und die aktuelle Lage eine „gute Basis für die Öffnungen“, so Kurz.

Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) (Bild: APA/HERBERT NEUBAUER)
Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP)
(Bild: APA/HERBERT NEUBAUER)
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Vom Fußballmatch bis zur Blasmusik soll wieder alles möglich sein.

Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP)

Basis des Konzepts ist die „3-G-Regel“, sprich: Der Zutritt wird nur für geimpfte, genesene oder aktuell negativ getestete Personen möglich sein. Einen kleinen Wermutstropfen gab der Kanzler gleich zu Beginn der Präsentation bekannt: Große Feste wie Hochzeiten, Vereinsfeste oder Familienfeiern werden weiterhin nicht möglich sein, „da diese Veranstaltungen leider immer wieder zu Superspreader-Events werden“. Dies soll allerdings ab 1. Juli wieder möglich werden. „Der Plan ist: Hochzeiten, Feste, alles, wo gefeiert wird und man intensiven Kontakt hat, spätestens mit 1. Juli“, so Kurz.

„Das Leben wird wieder bunter“
Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) sagte, es sei eine Freude, dass das Leben in Österreich wieder bunter werde, dennoch dürfe man weiterhin „nicht schludern“: „Wir werden weiterhin im Auge behalten, wie sich alles entwickeln wird.“ Das Instrument der regionalen Bekämpfung sei „das Mittel der Wahl“, dennoch müsse auch die Bevölkerung mit Verantwortung leben. Kogler dankte zudem den Kulturinstitutionen des Landes besonders für ihr Durchhaltevermögen und „die konstruktive Zusammenarbeit“.

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In neun Tagen - am 19. Mai - wird das Leben in Österreich wieder bunter werden. Mit Sicherheit.

Vizekanzler Werner Kogler (Grüne)

Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) (Bild: APA/HERBERT NEUBAUER)
Vizekanzler Werner Kogler (Grüne)

Impfung befreit für drei Monate vom Testen
Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) sagte anschließend, man sei froh, bis Juni allen Impfwilligen eine Impfung anbieten zu können. Eine Erstimpfung befreit bereits für drei Monate von der Testpflicht, spätestens dann muss aufgefrischt worden sein. Die zweite Impfung befreit für sechs Monate vom Testen. Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Testbefreiung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung. Als Nachweis soll zum einen der viel besprochene Grüne Pass, aber auch der Impfpass gelten.

Symbolbild (Bild: APA/dpa/Sebastian Gollnow)
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Für genesene Personen gilt zudem, dass sie nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit sind. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) (Bild: APA/HERBERT NEUBAUER)
Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne)

PCR-Tests gelten 72 Stunden lang, Antigentests 48 Stunden. Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang. Neu ist, dass künftig auch Tests vor Ort bei Sportanlagen, Restaurants oder Hotels durchgeführt werden können, sogenannte Point-of-Sale-Tests. Diese gelten aber nur für das einmalige Betreten.

Sperrstunde um 22 Uhr
Generell bleibt außerdem der Mindestabstand von zwei Metern nahezu überall erhalten, Ausnahme sind hier der Tisch im Gasthaus oder die zugewiesenen Sitzplätze etwa im Theater. Die allgemeine Sperrstunde wird bei 22 Uhr bleiben, auch die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert. Tagsüber sind Zusammenkünfte von vier Personen indoor zuzüglich sechs minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von zehn Personen zuzüglich zehn minderjähriger Kinder.

Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) (Bild: APA/Herbert Neubauer)
Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP)

Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

  • 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
  • Registrierungspflicht im Lokal
  • Indoor pro Tisch maximal vier Personen mit höchstens sechs Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
  • Outdoor maximal zehn Personen plus zehn Kinder
  • Take-away zu den regulären Öffnungszeiten (5-22 Uhr) ist weiterhin möglich.
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.

Hotellerie:

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
  • Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden.

Handel und Dienstleistungsbetriebe:

  • Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kunde muss eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kunde nur zehn Quadratmeter nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Kultur und Veranstaltungen:

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3-G-Nachweis, 20-Quadratmeter-Regel 
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
  • Unter zehn Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
  • Ab elf Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
  • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1500 Personen indoor und 3000 outdoor. 50 Prozent der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden, etwa in Theatern.
  • Bei Begräbnissen gibt es laut Gesundheitsministerium künftig keine Personen-Beschränkung mehr, bisher durften maximal 50 Trauergäste teilnehmen.

Freizeitbetriebe:

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 Quadratmetern im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen Covid-19-Beauftragten ernennen. 
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von Kunden ist indoor vorgeschrieben.

Alters- und Pflegeheime:

  • 3-G-Regel für Besucher
  • Mitarbeiter müssen einmal pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu drei Personen zu Besuch kommen.

Sport:

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während der Sportausübung besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt zehn Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Arbeitsplatz:

  • Die Arbeitsplatzregeln bleiben im Wesentlichen gleich.
  • Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn mehrere Personen in einem Raum sind.
  • Berufsgruppen mit Kundenkontakt bzw. Personen, die den Abstand zu anderen Personen regelmäßig nicht einhalten können, müssen wie bisher einmal pro Woche getestet werden (Ausnahme für geimpfte bzw. genesene Personen). Kann ein negatives Testergebnis nicht vorgewiesen werden, gilt FFP2-Pflicht.
  • Zu diesen Berufsgruppen zählen: Lehrer, Elementarpädagogen, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik oder mit Kundenkontakt und Personen im Öffentlichen Dienst mit Parteienverkehr.
  • Wenn man alleine am Arbeitsort ist, gibt es keine Maskenpflicht.
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