Mit den Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab Mittwoch rückt die sogenannte 3-G-Regel in den Fokus. Die drei Gs stehen für: getestet, genesen oder geimpft - als Eintrittsschlüssel für Gastronomie oder Hotellerie, aber auch für körpernahe Dienstleister wie Friseure. Was sich die Österreicher beim Wirten als Erstes gönnen wollen, sehen Sie im Video oben. Bevor der Grüne Pass ab Anfang Juni national, ab Ende Juni EU-weit per QR-Code über den jeweiligen Status Auskunft geben wird, müssen die Bürger mit den schon bisher praktizierten Zertifikaten auskommen. Hier ein Überblick:
Wer vor weniger als sechs Monaten eine Covid-19-Erkrankung überstanden hat oder geimpft ist, kann sich das regelmäßige Testen, etwa vor dem Gang ins Wirtshaus, ersparen. Rund drei Millionen haben bereits ihre erste Impfung erhalten, etwas über eine Million sind mit Stand 18. Mai voll immunisiert. Sehr wohl testen lassen müssen sich allerdings all jene, deren Genesung schon mehr als ein halbes Jahr zurückliegt. Für sie entfällt die Testpflicht erst, wenn sie zumindest eine Impfdosis erhalten haben.
Die „3-G-Regel“ laut Gesundheitsministerium im Detail:
GETESTET
PCR-Tests (etwa das Gratis-Angebot „Alles gurgelt!“ in Wien) werden für 72 Stunden ab Abnahme anerkannt, professionell abgenommene Antigentests 48 Stunden lang. Hier erhält man automatisch einen Beleg, der den Test nachweist. Zusätzlich sind - nach Vorarlberger Vorbild - Selbsttests erlaubt, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, und zwar für 24 Stunden. Angeboten werden können auch Selbsttests vor Ort, die aber nur für den Besuch selbst Gültigkeit haben.
Noch einfacher geht es für SchülerInnen: Ihr alle zwei Tage in der Schule durchgeführter Antigenschnelltest wird per Pickerl in einem Pass dokumentiert, der 48 Stunden lang zum Zutritt in Vereine, Schwimmbad oder Gasthaus berechtigt. Das bedeutet aber auch: Ein Freitagfrüh zuletzt getesteter Schüler braucht für das Sonntagsschnitzel im Wirtshaus einen neuerlichen Test. Allerdings nur ab dem zehnten Geburtstag, für jüngere Kinder ist nämlich kein Test notwendig.
GENESEN
Personen, die bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit ihrem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und bereits abgelaufene Infektion nachweisen. Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig.
GEIMPFT
Wer bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat, kann dies mit dem gelben Impfpass, dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder - bis zur Einführung des Grünen Passes - auch mit einem Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass nachweisen. Dies kann via Zugriff über das ELGA-Portal https://www.gesundheit.gv.at selbst durchgeführt werden, es kann aber auch ein Ausdruck über die ELGA-Ombudsstelle beantragt werden.
Der Impf-Nachweis ist ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung bis maximal drei Monate gültig - in den 21 Tagen bis dahin muss man für den Besuch im Wirtshaus noch einen Test bringen. Spätestens dann muss die zweite Teilimpfung erfolgen, um die vollen neun Monate gültig zu sein. Wer hingegen bei Pfizer, AstraZeneca und Moderna auf den zweiten Stich verzichtet, muss drei Monate nach der ersten Impfung wieder testen gehen. Bei Johnson & Johnson reicht bekanntlich eine Impfung. Nach der Vollimmunisierung (also dem Erhalt aller notwendigen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt neun Monate ab der ersten Impfung (vorbehaltlich der wissenschaftlichen Erkenntnislage).
Bei der Impfung von Genesenen gilt laut dem Gesundheitsministerium der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung für neun Monate - aber nur, wenn man mindestens 21 Tage vor der Impfung positiv getestet wurde oder zum Zeitpunkt der Impfung schon ein Antikörper-Nachweis durch einen Labortest (Blutabnahme) vorliegt. Sonst gilt der Impfnachweis wie bei allen anderen erst ab dem 22. Tag. Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig.
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