Das Sterben war einsam in Pandemiezeiten. Der Abschied auch. Denn das Personenlimit bei Begräbnissen waren zeitweise 50 Teilnehmer. Das war unverhältnismäßig, entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Es hätten sich mehr verabschieden dürfen - auch in Corona-Zeiten, befanden die Höchstrichter.
Zwar habe man mit der Maßnahme legitime Ziele verfolgt, sie sei dafür auch geeignet gewesen, heißt es aus dem VfGH: Jedoch sei die letzte Verabschiedung von nahestehenden Verstorbenen weder wiederhol- noch substituierbar, das sei daher ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf Privatleben.
Angefochten hatte die Bestimmung der seit Ende 2020 geltenden zweiten Covid-Notmaßnahmenverordnung eine Oberösterreicherin, die nicht am Begräbnis ihrer Tante teilnehmen konnte. Auswirkungen hat der VfGH-Entscheid jetzt natürlich keine mehr.
Hingegen für gesetzeskonform befand der VfGH unter anderem die Testpflicht für die Ausreise aus Tirol im Frühjahr und das Betretungsverbot von Kundenbereichen in Betriebsstätten etwa zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen.
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