Von Büro bis Après-Ski

3G gilt ab November: Die neuen Regeln im Überblick

Coronavirus
20.10.2021 15:11

Noch während Neo-Bundeskanzler Alexander Schallenberg (ÖVP) die Landeshauptleute zu einer Beratung wegen der stark steigenden Corona-Neuinfektionen einlud - am Freitag soll es neue Gespräche geben -, wurde am Mittwoch die zuvor lang diskutierte 3G-Regelung am Arbeitsplatz beschlossen. Knackpunkt, wer von den Neuerungen betroffen sein wird, ist der mögliche „physische Kontakt“ zu anderen Menschen am Arbeitsplatz. Zur Durchsetzung sieht die Bundesregierung die Arbeitgeber in der Pflicht.

In Österreich gilt ab 1. November 2021 eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Dann müssen all jene, die am Arbeitsort physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen können, einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis mit sich führen. Im Folgenden ein Überblick über die Detail-Regelungen.

Wo gilt „3G am Arbeitsplatz“?

  • Der 3G-Nachweis ist in der Arbeit überall dort mitzuführen, wo man in Kontakt mit anderen Personen kommen kann. Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, bei denen Kontakt quasi ausgeschlossen werden kann - etwa für Lkw-Fahrer.
  • Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für Spitzensportler sowie für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich.

Übergangsfrist

  • Die 3G-Regel gilt ab 1. November. Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist.
  • Bis einschließlich 14. November ist es für all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabei haben, möglich, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
(Bild: thinkstockphotos.de)

Kontrollen und Strafen

  • Arbeitgeber müssen stichprobenartig die Einhaltung eines 3G-Nachweises an Arbeitsorten überprüfen.
  • Bei Verstößen drohen Strafen laut dem Covid-Maßnahmengesetz: Für Arbeitnehmer können diese Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro betragen, für Arbeitgeber bis zu 3600 Euro.
(Bild: APA/Helmut Fohringer)

Maskenpflicht

  • Grundsätzlich entfällt mit dem 3G-Nachweis die Maskenpflicht in der Arbeit. Relevant ist dies vor allem in Bereichen, wo schon bisher eine FFP2-Maskenpflicht auch für die Mitarbeiter galt, etwa in Supermärkten.
  • Weiterhin verpflichtend ist der Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3G-Nachweis hingegen für Mitarbeiter in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Besuche in diesen Einrichtungen sind nur mit FFP2-Maske möglich - und zwar zusätzlich zum 3G-Nachweis.

  • Die FFP2-Pflicht gilt wie schon bisher auch für Kunden an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel).

  • In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nicht lebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) müssen Kunden entweder einen 3G-Nachweis mitführen oder eine FFP2-Maske tragen.

  • Wie schon bisher keine Maskenpflicht besteht bei „3G-Settings“ (etwa in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, beim Besuch von Theatern, Friseuren, Veranstaltungen).

  • Die Bundesländer oder einzelne Unternehmen können bei all diesen Punkten strengere Vorgaben machen.

(Bild: Daniel Scharinger)

Neben der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz bringt die dritte Covid-Maßnahmenverordnung auch strenge Regeln für den Wintertourismus. So müssen 15. November Besucher von Seilbahnbetrieben einen 3G-Nachweis erbringen. Für Gäste von Après-Ski-Betrieben gelten Regeln analog zur Nachtgastronomie. Weihnachtsmärkte dürfen stattfinden. Die Maßnahmen orientieren sich an dem mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan, der sich an den Intensivkapazitäten orientiert (derzeit ist Stufe 1 in Kraft, die Belegung der Intensivstationen mit Corona-Patienten liegt bei elf Prozent).

Gastronomie und Beherbergung

  • Schon seit 15. September 2021 gilt die 3G-Regel (getestet/genesen/geimpft), Antigentests werden nur noch für 24 Stunden anerkannt.
  • Sieben Tage nach Überschreiten einer Intensiv-Auslastung von 15 Prozent mit Corona-Patienten (ca. 300 Betten) gilt Stufe 2, dann sind Antigentests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.
  • Ab Stufe 3 (20 Prozent Auslastung bzw. 400 Betten) entfallen auch Antigen-Schnelltests (nur noch PCR-Tests anerkannt).
(Bild: stock.adobe.com)

Après-Ski

  • Generell gelten dieselben Regeln wie für die Nachtgastronomie.
  • Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend. Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2G-Regel (Geimpfte und Genesene) eingeführt.
(Bild: Daniel Liebl)

Seilbahnen

  • Ab 15. November herrscht 3G-Pflicht auch in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer benutzt wird).
(Bild: APA/Georg Hochmuth)

Advent- und Weihnachtsmärkte:

  • Sie dürfen stattfinden, auch hier gilt 3G (Antigentest nicht älter als 24 Stunden). Eine Bänderausgabe (mit Kontrollen bei der Ausgabe und Stichproben auch danach) statt einer Einzäunung ist nun erlaubt.
  • Ab Stufe 2 fallen auch hier die Wohnzimmertests weg, ab Stufe 3 wird als Testnachweis nur noch PCR-Tests anerkannt.
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