Effekt bleibt fraglich

Drittel-Lockdown: Was ab heute wo für wen gilt

Politik
15.11.2021 06:00

Heute tritt der Drittel-Lockdown in Kraft, ein Voll-Lockdown ist - vorerst - aufgeschoben. Die Inzidenz unter Ungeimpften steht aktuell bei 1700, Experten erwarten dennoch keine „merklichen Effekte“ durch die Teil-Ausgangsbeschränkungen. 

Zu wenig, zu spät, zu schwer kontrollierbar: Entgegen der Kritik zahlreicher Experten trat mit Mitternacht der Lockdown für Ungeimpfte in Kraft. Mit ihm würden „kaum merkliche Effekte erzielt“, fordern unter anderem Vertreter der Ampelkommission einen Voll-Lockdown. Denn in der Praxis ändert sich jetzt zu 2G nur, dass Menschen ohne Impfung nicht mehr shoppen dürfen. Die Maßnahmen bleiben aus rechtlichen Gründen auf zehn Tage beschränkt und müssen dann verlängert werden.

„Müssen Impfquote erhöhen“
„Es gilt, die beschämend niedrige Impfquote zu erhöhen“, kommentierte Bundeskanzler Alexander Schallenberg (ÖVP) und verwies auf eine Inzidenz unter Ungeimpften von 1700 - doppelt so hoch wie die österreichweite (848,2). Die Maßnahmen seien die Unterkante, Bundesländer können verschärfen. Wien, Oberösterreich und Salzburg haben das schon getan, Kärnten will am Montag darüber beraten.

Verschärfungen in den Schulen
Die Schulen bleiben, trotz höchster Inzidenz bei den Jungen im Präsenzunterricht. Es wird verschärft: Bis 29. November müssen Schüler dreimal die Woche einen Corona-Test (davon einen PCR-Test) absolvieren. Für Lehrer und Schüler an Oberstufen gilt FFP2-Pflicht. In Wien sind die Regeln strenger.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR 35% UNGEIMPFTE

Was nicht erlaubt ist:

  • Shoppen (u. a. im Mode-, Möbel- und Elektrohandel, Baumarkt usw.)
  • Besuch beim Friseur oder Kosmetiker
  • Besuch beim Wirt, im Kaffeehaus
  • Ins Fitnessstudio, Kino, Theater, Museum, Konzert gehen
  • Bibliotheken, Museen usw.
  • Besuche in Alten- und Pflegeheimen bzw. Krankenhäusern (Ausnahmen, u. a.: Begleitung Minderjähriger, Schwangerer bei der Geburt, Palliativ-/Hospizbesuche)

Ausnahmen:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Mit PCR-Test und Attest: Schwangere, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können

Was erlaubt ist:

  • Notwendige Besorgungen (Lebensmittelhandel, Trafiken, Tierfachhandel, Tankstellen, Banken, Post, Kfz-Werkstätten usw.)
  • Fahrten zur und von der Arbeit (mit Öffis oder eigenem Fahrzeug)
  • Kinder in die Schule bringen/abholen
  • Fahrten zum Arzt, in die Apotheke, zum PCR-Test oder zur Impfung
  • Treffen mit engen Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen
  • Hilfeleistungen
  • Friedhofsbesuche
  • Tiere versorgen
  • In die Schule gehen
  • Erholung im Freien (spazieren, laufen usw.)
  • Behördenwege
  • Essen abholen in der Gastronomie
  • Besuch von Autokinos

Auch für Geimpfte gilt die FFP2-Pflicht in öffentlichen Innenräumen (Öffis, Lebensmittelhandel, Behörden), sowie 3G am Arbeitsplatz. Verschärfungen gibt es für Mitarbeiter in der Nachtgastronomie (2G oder 2GPlus mit FFP2-Maske) und in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen (2G oder 2GPlus mit FFP2-Maske). 

Regionale Verschärfungen:

WIEN

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen, in der Gastronomie (für Personal und Kunden), am Arbeitsplatz bei engem Kontakt zu anderen Personen, bei körpernahen Dienstleistern
  • 2GPlus in der Nachtgastronomie, ab 25 Personen - auch in Kinos, Theatern, bei Sportveranstaltungen
  • Für Kinder von 12 bis 15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.

OBERÖSTERREICH

  • Veranstaltungen bis 6. Dezember untersagt, Ausnahme: professioneller Sport- und Kulturbereich
  • Maskenpflicht in allen Innenräumen, auf Märkten und Sportstätten im Freien
  • Nachtgastronomie bis 6. Dezember geschlossen
  • Essen und Trinken in der Gastronomie nur im Sitzen erlaubt
  • Ein-Meter-Abstand zwischen Gästegruppen
  • 2G an Imbissständen
  • Keine Speisen und Getränke auf (Christkindl-)Märkten

SALZBURG

  • Erweiterte FFP2-Maskenpflicht bei Veranstaltungen und Messen, bei körpernahen Dienstleistern für Mitarbeiter und Kunden, für alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt - auch im Außenbereich
  • Essen und Trinken in der Gastronomie nur im Sitzen erlaubt
  • Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Porträt von Kronen Zeitung
Kronen Zeitung
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