Die Impfpflicht nimmt am Donnerstag im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde. Derweil ist ein neuer Verordnungsentwurf durchgesickert, der unter anderem den Zeitpunkt der Genesung behandelt. Eine dritte Impfung erspart man sich demnach nur, wenn man nach einer Genesung zweimal geimpft wurde - Impfung vor Genesung zählt nicht. Und: Bei den nicht zugelassenen Impfstoffen könnte gelockert werden. Im Ministerium betont man allerdings, dass die finalen Regeln noch anders aussehen könnten.
Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren gelten. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene (180 Tage lang). Der Strafrahmen reicht bis 3600 Euro, es wird ab Mitte März kontrolliert. So weit, so bekannt.
Impfen nach Genesung, impfen vor Genesung
Der „Kurier“ zitiert nun aus einem neuen Papier über zusätzliche Regeln zur Verordnung, die am Donnerstag im Bundesrat durchgewunken wird. Demnach soll die Impfpflicht bei Personen, die nach der Genesung zweimal geimpft wurden, als erfüllt gelten. Der umgekehrte Fall (zweimal geimpft, danach genesen) zählt aber offenbar nicht ...
Nicht zugelassene Impfstoffe möglicherweise anerkannt
Als geimpft würden laut dem Bericht auch Personen gelten, die „mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen“ vorweisen können - das dürfte etwa auf zahlreiche in Österreich arbeitende Pflegekräfte zutreffen.
Anpassungen bei Ausnahmen angedacht
Außerdem soll es eventuell kleinere Anpassungen bei den Ausnahmen geben: Wenn „schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist“ bestehen, könnten etwa Ausnahmen genehmigt werden. Außerdem könnte die Liste jener Ärzte, die Ausnahme-Bescheinigungen ausstellen dürfen, an eine örtliche Zuständigkeit gebunden und somit verkleinert werden.
„Nur ein Arbeitsdokument“
Gegenüber krone.at heißt es aus dem Gesundheitsministerium, dass man diesen Entwurf nicht bestätigen könne. „Es handelt sich um ein Arbeitsdokument, in dem die finalen Regelungen noch nicht endgültig abgebildet sind.“
Rechtssicherheit angezweifelt
Soziale Träger wie Caritas, Diakonie oder Rotes Kreuz haben unterdessen neue Bedenken geäußert. Das Impfpflichtgesetz bringe für den Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich „große Rechtsunsicherheit“ mit sich, erklärte etwa der Interessensverband der Arbeitgeberverbände der Freien Wohlfahrt. Regelungen einer allgemeinen Impfpflicht und 3G am Arbeitsplatz würden einander widersprechen und Konfliktpotenzial bergen, das „jahrelange Rechtsstreitigkeiten“ zur Folge haben könnte.
Verwiesen wurde im Speziellen auf einen früheren Entwurf, der die Impfung noch als Beschäftigungsvoraussetzung für alle Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich vorgesehen hatte. Mit dem nun beschlossenen Gesetz lasse die Regierung diese Klarheit jedoch vermissen.
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