Booking.com droht in einem Rechtsstreit über die Online-Buchung von Hotelzimmern eine Niederlage vor einem deutschen Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formulierung „Buchung abschließen“.
Die Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“ klickte - dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten von 2240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.
Das Amtsgericht Bottrop im Nordrhein-Westfalen, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung mit Blick auf die Eindeutigkeit des Worts „Buchung“ schon zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, „dass der Begriff ‘Buchung‘ in den Worten ‘Buchung abschließen‘ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine ‘unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung‘ verwendet werde“. Nach EU- und deutschem Recht sind „zahlungspflichtig bestellen“ und entsprechend eindeutige Formulierungen in Ordnung.
Booking.com nutzt neben „Buchung abschließen“ auch etwa „Buchen“ oder „Jetzt buchen“.
Verbraucherschützer und Hotelverband begrüßen das Urteil
„Mit dem heutigen EuGH-Urteil sind die Rechte der Verbraucher gestärkt worden“, sagte Kerstin Hoppe vom deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das ist eine sehr gute Entscheidung.“ Der EuGH habe deutlich gemacht, dass es bei der Buchung ausschließlich auf die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche ankomme - und nicht auf den restlichen Aufbau der Internetseite. Das mache die Rechtslage eindeutiger. In dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Bottrop bedeute dies wohl, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.
Auch der Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland, Markus Luthe, begrüßte das Urteil. „Der Button zum Abschluss der Buchungsstrecke von Booking.com ist uns schon länger ein Dorn im Auge“, schrieb Luthe am Donnerstag in einem Blog des Verbands. „Jetzt kommt es noch auf die semantische Interpretation des Amtsgerichts Bottrop an, ob der bisherigen Buchungsstrecke von Booking.com in Deutschland Rechtsverbindlichkeit zukommt oder nicht. Verbraucher wie Hoteliers haben einen Anspruch auf Klärung!“
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