Das coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gesetzwidrig. Grund dafür ist allerdings nicht die Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung feststellen. Vielmehr stoßen sie sich an den Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die „gleichheitswidrig“ gewesen seien.
Die fünfte COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Regeln aufstellten, sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst.
So die Begründung des VfGH
Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Regeln aufstellten, sieht der VfGH keine „sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst“. In beiden Fällen komme „bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu“, heißt es in der Begründung.
Antrag von Kulturschaffenden
Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. „Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken“, meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.
Friseurbesuch als Grundbedürfnis
Auch eine weitere Bestimmung in einer COVID-19-Verordnung hat der VfGH als gesetzwidrig aufgehoben. Diese betraf eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Zwar bestätigte der Gerichtshof erneut den Lockdown für Ungeimpfte an sich. Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs trotz Ausgangsbeschränkung jedenfalls erlauben - darunter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“. Dazu zählen auch Friseurbesuche - mehr Infos dazu.
VfGH kippte schon viele Pandemie-Regeln
Es sind bei Weitem nicht die ersten Regeln, die im Nachhinein als unzulässig erklärt werden. Unter den von den Höchstrichtern gekippten Pandemie-Regeln finden sich bislang unter anderem Betretungsverbote, der Mindestabstand zwischen Tischen in der Gastronomie, die Auskunftspflicht des Gastgewerbes gegenüber Behörden bei Verdachtsfällen und das während der Wintersaison 2020/2021 geltende Take-away-Verbot von Skihütten.
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