E-Scooter-Fahrten enden immer öfter mit schweren Unfällen oder wie im Fall in Bad Waltersdorf (Steiermark) sogar mit einem Verkehrstoten. Deshalb bat die „Krone“ ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger um einen Kurzüberblick über die „Rechtslage“ und Problematik rund um die neuen Verkehrsteilnehmer. Sie warnt: „Ein Scooter ist kein Spielgerät für eine sorglose Fahrt!“
Mit einer Tragödie endete der Feiertagsausflug, wie berichtet, der beiden Freunde: Dabei rollten die zwei 13-Jährigen zu Mariä Himmelfahrt über eine Gemeindestraße. Nebeneinander - wenngleich dies per Gesetz verboten ist. Einer auf seinem Fahrrad, der Zweite auf einem E-Scooter. Dann nahm das Drama seinen Lauf.
Beide schwer verletzt
Eine 78-jährige Autofahrerin konnte an der besonders schmalen Stelle nach einer Rechtskurve nicht mehr ausweichen, und sie stieß das Duo nieder. Beide Teenager wurden schwer verletzt. Obwohl der Scooter-Lenker per Rettungshubschrauber rasch ins Spital geflogen wurde, starb er am Dienstag im Landeskrankenhaus Graz.
Spaß, Fun und Freiheitsgefühle sind bei manchen E-Bikern sichtbar. Aber im Straßenverkehr darf der als Fahrzeug geltende E-Scooter nicht mit einem Spaß- & Sportgerät verwechselt werden.
Marion Seidenberger, ÖAMTC-Psychologin
„Da die leicht zu bedienenden Scooter viel Trendsetterimage besitzen, verführen sie zu einem lockeren Spiel- & und Freizeitfahrstil. Verantwortung und Rücksichtnahme gehen oft verloren“, so Mag. Seidenberger. Rechtlich gesehen gelten dieselben Bestimmungen wie fürs Radfahren.
Alterslimit und vorgeschriebene Ausstattung
Gesetzlich vorgeschriebenes Alterslimit: zwölf Jahre bzw. ab neun Jahre mit Radfahrausweis. Jüngere Kinder müssen mit einer Begleitperson unterwegs sein und dürfen nur auf dem Gehsteig unterwegs sein. Vorgeschriebene Ausstattung: wirksame Bremsvorrichtung, Rückstrahler oder Rückstrahlfolien, bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht.
Benützbare Verkehrsflächen: Auf diesen sind für Radfahrer geltende Verkehrsvorschriften zu beachten. Und: Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist verboten!
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