Tempo 60 wegen Panne:

Zu Unrecht Strafen im Gleinalmtunnel kassiert?

Steiermark
25.05.2023 06:00

Ein Grazer Anwalt nahm Tempobeschränkungen im Gleinalmtunnel unter die Lupe. Der Fall liegt nun beim Verfassungsgerichtshof.

Dass man einen Strafzettel nicht immer gleich automatisch bezahlen sollte, das müsste aufmerksamen „Steirerkrone“-Lesern bereits klar sein. Vor allem, wenn der Grazer Anwalt Christoph Rappold die Finger im Spiel hat. Denn unter Garantie deckt der findige Jurist eine Gesetzeswidrigkeit auf.

Herabgesetztes Tempo wegen Panne: Strafzettel flatterte ins Haus
Wie offenbar auch in der aktuellen Causa Gleinalmtunnel. Wegen Panne galt im Tunnel Tempo 60. „Ich habe bei einer 60 km/h-Beschränkung zu spät gebremst und bin prompt ins Radar gefahren“, schildert er. „Grundsätzlich gilt im Tunnel Tempo 100. Wegen einer Panne war die Geschwindigkeit aber richtigerweise auf 60 km/h beschränkt.“

Die Herabsetzung der Geschwindigkeit sei grundsätzlich in Ordnung, wenn sie rechtskonform dokumentiert wurde. (Bild: zVg)
Die Herabsetzung der Geschwindigkeit sei grundsätzlich in Ordnung, wenn sie rechtskonform dokumentiert wurde.

Nichtsdestotrotz erhob er gegen den 60-Euro-Strafzettel Beschwerde - und siehe da, im Zuge der Überprüfung durch den Landesverwaltungsgerichtshof (LVwG) stellte sich heraus, dass die zuständige Asfinag ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht hinsichtlich Beginn und Ende der Beschränkung nicht nachgekommen ist. Somit wären dieser Strafzettel und viele andere rechtswidrig.

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Die Schlussfolgerung ist, dass österreichweit Zigtausende Strafen möglicherweise zu Unrecht verhängt worden sind.

Christoph Rappold

Weil der Grazer Anwalt Christoph Rappold gegen einen Strafzettel Beschwerde erhob, wurde eine Verletzung der Dokumentationspflicht festgestellt. (Bild: Christian Jauschowetz)
Weil der Grazer Anwalt Christoph Rappold gegen einen Strafzettel Beschwerde erhob, wurde eine Verletzung der Dokumentationspflicht festgestellt.

Rechtswidriges Vorgehen von Verfassungsgerichtshof geprüft
Der Autobahnen- und Schnellstraßenbetreiber erklärte in einer Stellungnahme, dass Inhalt, Zeitpunkt und Dauer der Tempoanzeige selbsttätig vom System aufgezeichnet würden. Aufgrund der großen Datenmengen stünden diese Dokumente allerdings nur maximal ein Jahr zur Verfügung. „Eine Dokumentation wäre zumutbar gewesen. Hierfür wäre ein Ausdruck oder eine handschriftliche Notiz ausreichend“, schreibt der LVwG sinngemäß.

Jetzt muss der Verfassungsgerichtshof in Wien entscheiden, wer in der Causa recht hat.

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