Eine Umweltorganisation hat eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht. In dieser wird die Wolfs-Verordnung, die vorübergehende Ausnahmen von der Schonzeit für den Wolf vorsieht, in ihrem „gesamten Umfang als rechtswidrig angefochten“, so das Gericht.
Die Umweltorganisation begehrte, das Landesverwaltungsgericht möge „in der Sache selbst entscheiden“, alternativ „die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen“. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) weiterzuleiten war, weil sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Verordnung richtet - und nicht gegen einen Bescheid - und das Normprüfungsmonopol für Verordnungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes beim VfGH liege. Verwaltungsgerichte seien dafür nicht zuständig.
Wölfe genießen starken Schutz
Im Wesentlichen werde in der Beschwerde vorgebracht, dass unter anderem der Wolf europaweit einen hohen Schutzstatus genieße und sich Österreich durch die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und dem Washingtoner Artenschutzabkommen dazu verpflichtet habe, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Schutz lägen nicht vor, so die Umweltorganisation.
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