Abgeblitzt! Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist die Beschwerde einer Umweltorganisation gegen die Oö. Wolfsmanagementverordnung als unzulässig zurück. In dieser geht es um die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit. Zwei Wölfe wurden bisher - am Dachstein und im Mühlviertel - zum Abschuss freigegeben.
Dem Verfahren zugrunde liegt die seit 30. Juni 2023 in Geltung stehende Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Oö. Wolfsmanagementverordnung), so das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich . Gegen diese Verordnung hat eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und diese dem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“.
An Verfassungsgerichtshof weitergeleitet
Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde mangels Zuständigkeit in bürgerfreundlicher Weise an den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf dessen Normprüfungsmonopol für Verordnungen weitergeleitet.
Unmittelbare Entscheidung verlangt
Zwischenzeitlich hat jedoch die Umweltorganisation vom Landesverwaltungsgericht eine unmittelbare Entscheidung über ihre Beschwerde verlangt.
Nur Verfassungsrichter zuständig
Das Landesverwaltungsgericht hat daher auf Basis der Verfahrensunterlagen entschieden, dass die Beschwerde - aus denselben Gründen, die für die Weiterleitung maßgeblich waren - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Prüfung einer Verordnung steht nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.
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