Neues Gerichtsurteil

Urlaubsansprüche verfallen nicht nach drei Jahren

Wirtschaft
05.10.2023 08:06

Urlaubsansprüche verfallen nicht wie bisher angenommen automatisch nach drei Jahren. Das gilt, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und auf die drohende Verjährung hinweisen, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt.

Mit diesem Urteil orientiert er sich an der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von sich aus aktiv werden müssen, anstatt Urlaubsansprüche ihrer Beschäftigten verfallen zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Anspruch auf bezahlte Freizeit bestehen.

Erfolgreich geklagt hatte ein Mann, der seit 2003 als Wildhüter und später auch als Gutsverwalter angestellt und an sieben Tagen in der Woche tätig war. Von 444 Urlaubstagen hat er nur 121 in Anspruch genommen. Es begründete das mit dem Einsatz unqualifizierter Hilfskräfte während seiner Abwesenheit. Als er Ende 2020 gekündigt wurde, bekam er rund 9100 Euro für die Urlaubstage, die er in den vergangenen drei Jahren nicht genommen hatte.

Mehr als 30.000 Euro für offene Urlaubstage
Nach Ansicht des Arbeitgebers waren die übrigen Ansprüche bereits verjährt. Der OGH sah das anders und bestätigte damit die Ansicht des Berufungsgerichts: Dem Kläger hatte Ersatz für weitere 180 offene Urlaubstage zugestanden, knapp 24.300 Euro. In Summe handelt es sich somit um 33.400 Euro.

In der Vergangenheit ging der OGH noch davon aus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst darauf achten müssen, dass ihr Urlaubsanspruch nicht verjährt. Laut österreichischem Urlaubsgesetz verjährt der Urlaubsanspruch nämlich nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Diese Regel wird nun durch das neue Urteil eingeschränkt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss beweisen, dass er oder sie die Beschäftigten rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu verbrauchen. 

Damit können ehemalige Beschäftigte auch nach Kündigung Ansprüche auf vergangene Urlaubsersatzleistungen einklagen.

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