Streit um Dienstzeit

EuGH gibt Tyrolean bei KV-Einstufung Recht

Wirtschaft
07.06.2012 10:18
Der Europäische Gerichtshof hat Tyrolean Airways in einem Rechtsstreit um die KV-Einstufung von Flugbegleitern Recht gegeben. Der Betriebsrat von Tyrolean hatte geklagt, dass die Berufserfahrung, die die Flugbegleiter von Tyrolean bei den zum gleichen Konzern gehörenden Fluglinien AUA und Lauda Air erworben haben, nicht für die tarifliche Eingruppierung und somit für die Höhe des Entgelts berücksichtigt werde. Dies stelle eine Altersdiskriminierung dar. Der EuGH wies dies am Donnerstag zurück.

In dem Urteil des Gerichtshofs heißt es, dass "die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurde, keine Diskriminierung wegen des Alters ist". Ein Arbeitgeber sei "nicht verpflichtet, bei der Entlohnung seiner Arbeitnehmer die Berufserfahrung zu berücksichtigen, die diese bei einem solchen Unternehmen erworben haben".

Streit um Vordienstzeiten
Bei dem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Tyrolean und dem Betriebsrat ging es um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten. Nach dem Kollektivvertrag von Tyrolean Airways erfolgt die Umstufung von der Verwendungsgruppe A auf die höhere Verwendungsgruppe B nach Vollendung des dritten Dienstjahres, also drei Jahre nach der Anstellung als Flugbegleiter. Die Dienstverträge sehen üblicherweise vor, dass für alle Regelungen und Ansprüche, die für das Eintrittsdatum relevant sind, jene bei Tyrolean maßgeblich sind.

Während das Landesgericht Innsbruck dem Betriebsrat Recht gab, wollte das Oberlandesgericht Innsbruck nach Berufung durch Tyrolean vom EuGH eine Vorabentscheidung in der Causa haben. Der Gerichtshof konzedierte zwar, dass eine Klausel wie jene im KV von Tyrolean zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen könne, doch beruhe ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. 

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, "dass die Anwendung des strittigen Kriteriums in bestimmten Einzelfällen dazu führt, dass die Umstufung von Verwendungsgruppe A auf B bei den betroffenen Flugbegleitern in höherem Alter erfolgt als bei Flugbegleitern, die eine entsprechende Berufserfahrung bei Tyrolean erworben haben".

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