Kann man eigentlich auf Urlaub gehen, wann immer man möchte – bzw. kann der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin auch einen „Zwangsurlaub“ anordnen? Auf welche rechtlichen Stolpersteine hier zu achten ist, weiß Patrick Klug, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Steiermark.
Kann Urlaub einseitig angeordnet werden? Nein, denn Urlaub ist Vereinbarungssache. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Beschäftigten zu vereinbaren. Die einseitige Anordnung eines sogenannten „Zwangsurlaubs“ durch die Firmenleitung ist rechtlich also nicht möglich. Umgekehrt geht es auch nicht, einfach auf Urlaub zu gehen, wann man will.
Urlaub ist Vereinbarungssache
Termin und Dauer des Urlaubes müssen immer mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbart werden. Als Ausnahme gilt jedoch der so genannte „persönliche Feiertag“: Beschäftigte haben das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen.
Ein sogenannter Betriebsurlaub kann daher auch nicht einseitig festgesetzt werden. Vielmehr bedarf es dafür ebenso einer eigenen Vereinbarung. Dienstverträge können bereits eine diesbezügliche Vereinbarung enthalten. Eine Urlaubsvereinbarung ist dabei an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann sowohl mündlich, schriftlich als auch schlüssig zustande kommen. Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch empfehlenswert.
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