Lehrlinge sollten ihre Rechte kennen: Welche das sind und was speziell für Minderjährige wichtig ist, weiß Thomas Schmidt, Experte für Jugend und Lehrausbildung in der Arbeiterkammer Steiermark.
Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Lehrlings anzurechnen. 40 Stunden Arbeiten entsprechen 40 Stunden Berufsschule. Wenn ein minderjähriger Lehrling an einem Schultag mindestens acht Stunden in der Berufsschule ist, ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.
Gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten
Entfallen einzelne Unterrichtsstunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als das die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb noch zu verbringende Zeit, in einem vernünftigen und zumutbaren Verhältnis stehen und die gesetzliche Arbeitszeit dadurch nicht überschritten wird.
Die Arbeitszeit für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Der Gesetzgeber normiert zudem ein Überstunden-Verbot für minderjährige Lehrlinge.
Während der Ferien oder sollte der Unterricht in der Berufsschule auch an Fenstertagen vollständig entfallen, ist der Lehrling jedenfalls verpflichtet, im Betrieb zu arbeiten. Ansonsten ist für diese Tage rechtzeitig eine Urlaubsvereinbarung zu treffen.
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