Die Polizei darf auch dann auf persönliche Handydaten zugreifen, wenn es sich nicht um einen Fall schwerer Kriminalität handelt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg entschieden (siehe Video oben). Eingebracht worden war die Anfrage von einem österreichischen Gericht.
Die Polizei hatte in diesem Fall versucht, auf Daten eines beschlagnahmten Handys zuzugreifen. Dieses war bei einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis-Verdacht ins Visier geraten, der Verdächtige wusste von dem Datenabruf nichts.
Der Fall ging vor Gericht, die österreichischen Richterinnen und Richter wandten sich an den EuGH, ob nur im Fall schwerer Kriminalität Daten ausgelesen werden dürfen und ob dafür eine richterliche Genehmigung notwendig ist. Zudem wurde die Frage gestellt, ob die oder der Betroffene zu informieren ist. Dieser hatte Beschwerde gegen die Sicherstellung seines Handys erhoben.
Zustimmung von Gericht nötig
Nun urteilte der EuGH, dass die Polizei auch dann auf persönliche Daten zugreifen darf, wenn es sich nicht um einen Fall schwerer Kriminalität handelt. Das sei sowohl bei erfolgreichen Zugriffen als auch bei gescheiterten Versuchen der Fall. Voraussetzung ist laut Richterinnen und Richtern, dass ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle ihr Okay dazu geben muss. Zudem sind die Betroffenen zu informieren.
Die Schwere der Straftat spielt bei der Verhältnismäßigkeit eines Zugriffs zwar eine Rolle, die Begrenzung auf schwere Kriminalität würde aber die Ermittlungsbefugnisse der Behörden einschränken, hieß es aus Luxemburg.
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