Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook dürfe nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es zur zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung verwenden, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg.
Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße.
Nicht die erste Auseinandersetzung
Schrems hatte in der Vergangenheit in seinen Auseinandersetzungen mit Facebook zwei Erfolge vor dem EuGH erzielt, die den Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hatte dem EuGH nun eine Reihe von Fragen zu den Voraussetzungen vorgelegt, unter denen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung personenbezogener Daten, darunter auch sensibler, erlaubt ist.
Es ging vor allem um zwei Fragen: Dürfen alle personenbezogenen Daten ohne zeitliche Einschränkung verarbeitet werden oder greift hier der Grundsatz der „Datenminimierung“? Unter welchen Voraussetzungen darf Facebook veröffentlichte sensible Daten für Werbung nutzen?
Praxis widerspricht der „Datenminierung“
Erstens antwortet der Gerichtshof, dass es dem in der DSGVO festgelegten Grundsatz der „Datenminimierung“ widerspräche, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung gesammelt und verarbeitet werden.
Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses Netzwerks. Der Umstand, dass Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt habe, erlaube nach DSGVO die Nutzung dieser Daten. Dieser Umstand gestatte dem Betreiber jedoch nicht, andere Daten über seine sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er anderweitig erhalten hat, so die Richter weiter.
Der EuGH urteilt nie im einzelnen Fall; er gibt nur eine Einschätzung zur Auslegung des EU-Rechts. Das Urteil wird vom anfragenden Gericht gefällt.
Katharina Raabe-Stuppnig, die Rechtsanwältin von Max Schrems, zeigte sich nach dem Urteil „sehr zufrieden, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war.“ Meta habe seit 20 Jahren einen riesigen Datenpool über die Nutzenden aufgebaut, so die Anwältin laut Aussendung der Datenschutzorganisation noyb. „Nach diesem Urteil darf nur ein kleiner Teil des Datenbestands von Meta für Werbezwecke verwendet werden – selbst wenn die Nutzer der Werbung zustimmen. Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die oft keine Verfahren zur Datenminimierung haben.“ Die Anwendung des „Grundsatzes der Datenminimierung“ schränke die Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke radikal ein.
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