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Karfreitags-Gesetz

An diesem Tag ist Peepshow erlaubt, Konzert nicht

Kärnten
16.10.2024 06:00

Vom Können und Dürfen vor Gericht: Zwei kuriose Verfahren aus Kärnten könnten weitreichende Folgen haben – zum einen wackelt ein umstrittenes Veranstaltungsverbot zu Ostern, zum anderen wird geprüft, ob personallose Selbstbedienungshütten Automaten oder Bauernmärkte sind.

Was vor sechs Jahren mit der ersten Ackerbox in Spittal begann, ist mittlerweile an vielen Ecken im Land zu finden: Selbstbedienungsboxen von Lebensmittelproduzenten, die 24/7 – also täglich und rund um die Uhr – geöffnet haben. Theoretisch.

Praktisch hat der Verfassungsgerichtshof dem einen Riegel vorgeschoben und festgestellt, dass auch für die unbemannten Verkaufshütten im Allgemeinen eine Öffnungszeiten-Obergrenze von 72 Stunden gilt.

Redakteurin Kerstin Wassermann berichtet aus Kärnten über Spruchreifes aus der Justiz. (Bild: Uta Rojsek-Wiedergut, Krone Kreativ)
Redakteurin Kerstin Wassermann berichtet aus Kärnten über Spruchreifes aus der Justiz.

Vorläufig. Denn das MyAcker-Team, das nach einer Strafe zwar auch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten abgeblitzt ist, kämpft weiter gegen diese Einschränkung, da man sich als „Automat“ und nicht als „Bauernmarkt“ sieht: „Wir denken, dass es dringend gilt, antiquierte, gesetzliche Regelungen neu zu denken – Stichwort Digitalisierung – deshalb führt unser Weg hier auch weiter zur nächsten Instanz“, so Kathrin Angermann-Wernisch.

Die Ackerboxen erhielten eine Strafe wegen Überschreiten der Wochenöffnungszeiten – und blitzten bisher mit den Einsprüchen ab. Jetzt ist noch der Verwaltungsgerichtshof am Zug. (Bild: Evelyn Hronek)
Die Ackerboxen erhielten eine Strafe wegen Überschreiten der Wochenöffnungszeiten – und blitzten bisher mit den Einsprüchen ab. Jetzt ist noch der Verwaltungsgerichtshof am Zug.

Der Akt liegt nun beim Verwaltungsgerichtshof, der sich ebenfalls mit den Verkaufszeiten beschäftigen soll. „Unsere Ackerboxen werden ja komplett ohne Personal vor Ort betrieben und sollten demnach auch nicht Gesetzen unterliegen, die dem Schutz der Mitarbeiter dienen“, findet Angermann-Wernisch. Die Verfassungsrichter haben es bisher anders gesehen: „Die allgemeinen Ziele, denen Ladenschluss- bzw. Öffnungszeitenregelungen dienen, nämlich der Schutz der Interessen der Verbraucher, das Ziel der Wettbewerbsordnung und die sozialpolitische Funktion, liegen im öffentlichen Interesse.“

In Kärnten sollte es am Karfreitag still sein
Spannend wird auch, wie die Höchstrichter in Wien mit der Kärntner Karfreitagsruhe umgehen. Ein Villacher Verein hielt sich im Vorjahr nicht an das Kärntner Veranstaltungsgesetz, das Veranstaltungen am Karfreitag untersagt, und sollte nach einem Polizeibesuch für ein Konzert 400 Euro Strafe bezahlen.

Jetzt ist der Fall beim Verfassungsgerichtshof und der hat bereits im Vorfeld  höchste Bedenken geäußert, was „Freiheit der Kunst, Erwerbsausübungsfreiheit und Gleichheitsgrundsatz“ anlangt: „Ein absolutes und strafbewehrtes Veranstaltungsverbot dürfte überschießend und daher weder geeignet noch erforderlich sein, das (legitime) Ziel der ungestörten Religionsausübung zu erreichen,“ heißt es.

Zudem das Kärntner Gesetz ja auch kuriose Ausnahmen zulässt – Peepshows, Tabledance, Glücksspiel, Wetten, Brauchtum, Museumsausstellungen und Tanzunterricht fallen nicht unter das Verbot; Tierschauen, Filmvorführungen, Vorlesungen, Schaustellungen, Tanzveranstaltungen und Belustigungen schon. Auch sportliche Wettkämpfe sind untersagt; so musste Österreichs Eishockey-Team vor Jahren ein WM-Testspiel gegen Weißrussland in Villach als „Geistermatch“ vor leeren Rängen absolvieren.

Das könnte sich ändern: Ein Gesetzesprüfungsverfahren läuft bereits; die Entscheidung fällt jedenfalls vor dem nächsten Osterfest.

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