Dass Bundespräsident Alexander Van der Bellen nicht Herbert Kickl mit der Bildung einer Regierung beauftragt, stößt in der Steiermark auf Unverständnis. Auch Landeshauptmann Christopher Drexler (ÖVP) übt außergewöhnlich scharfe Kritik.
Nach Schwarz-Grün soll jetzt also die „Zuckerl-Koalition“ Österreich regieren. Die Entscheidung von Bundespräsident Alexander Van der Bellen, Kanzler Karl Nehammer mit der Regierungsbildung zu beauftragen, schlägt in der Steiermark hohe Wellen.
„Völlig falsch“
Wenig verwunderlich, wählt die Steiermark bekanntlich am 24. November einen neuen Landtag. Untypisch scharfe Worte sendete man deshalb von der Grazer Burg in Richtung Wiener Hofburg: „Ich halte es für völlig falsch, dass der Bundespräsident nicht den Vertreter der stimmenstärksten Partei mit einem Regierungsbildungsauftrag ausstattet. Es ist eigentlich unverantwortlich, Herbert Kickl so schnell aus der Verantwortung und in die Märtyrer-Rolle und ins Schmollwinkerl zu entlassen“, poltert Landeshauptmann Christopher Drexler (ÖVP).
Er verweist darauf, dass in der steirischen Landesverfassung klar festgehalten ist, dass die stimmenstärkste Partei nach einer Landtagswahl zu Verhandlungen über die Regierungsbildung einlädt.
Ähnlich sieht’s Drexlers Stellvertreter und SPÖ-Obmann Anton Lang: „Zur demokratischen Verantwortung gehört es auch, Mehrheiten zu finden. Man darf die FPÖ nicht aus dieser Verantwortung nehmen. Ich bin grundsätzlich dafür, dass die stimmenstärkste Partei den Auftrag bekommt, eine Regierung zu bilden, weil das auch ganz offensichtlich der Wille der Wähler ist.“
Nur die Neos danken
Klare Worte findet auch FPÖ-Chef Mario Kunasek, auch wenn er sich insgeheim wohl ins Fäustchen lachen wird. „Man stelle sich vor, ein freiheitlicher Bundespräsident hätte in einer solchen Art gegen den Willen des Volkes gehandelt. Eine Koalition der Verlierer darf jedenfalls kein Vorbild für die Steiermark sein.“
Nur die steirischen Neos danken VdB ausdrücklich für die Entscheidung – für ernsthafte Sondierungsgespräche stehe man zur Verfügung.
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