Vor allem an Silvester

Polizei warnt vor illegalen Feuerwerkskörpern

Tirol
28.12.2024 20:00

Eine Vielzahl an Gefahren lauert bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Davor warnt nun die Landespolizeidirektion Tirol und erklärt zusätzlich, wo und welche Utensilien man verwenden darf.

Raketen, Böller und andere Feuerwerkskörper – die Anzahl an unterschiedlichen Gegenständen, die an Silvester in die Luft fliegen, ist fast endlos. Dass aber nicht alles erlaubt und auch legal ist, darauf verweist nun die Landespolizeidirektion Tirol.

Im Pyrotechnikgesetz gibt es umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes, der Überlassung oder der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. „Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden“, heißt es seitens der Exekutive.

Kategorien pyrotechnischer Artikel

  • Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich. Beispiel: Feuerwerksscherzartikel. Ab 12 Jahren
  • Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Beispiel: Knallkörper, Raketen. Ab 16 Jahren
  • Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen. Ab 18 Jahren und mit Bewilligung
  • Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen. Ab 18 Jahren und mit Bewilligung
  • Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen. Ab 18 Jahren.

Verboten ist auch das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2. Dies gilt bereits seit Anfang 2016. Nicht davon betroffen sind etwa pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsätzen

Klare Regelung bei höchster Kategorie
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sind nicht zur Verwendung für Unterhaltungszwecke vorgesehen. „Eine widmungsfremde Verwendung ist verboten“, so die Polizei.

So gibt es in Innsbruck etwa keine Ausnahmeverordnung. Einfache, frei erwerbliche Knallkörper sind somit verboten. Auch jegliche pyrotechnische Gegenstände sind innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten und brandgefährdeten Objekten, insbesondere Tankstellen, nicht gestattet.

Zitat Icon

Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

Die Polizei

Klare Kennzeichnung notwendig
Alle pyrotechnischen Gegenstände haben eine Angabe über die Kategorie, eine Bezeichnung, Name und Typ. Zudem gibt es eine Gebrauchsanweisung sowie Sicherheitsinformationen und eine Altersbeschränkung. Auch ein CE-Kennzeichen zur Bestätigung der Konformität des Artikels ist notwendig.

Artikel, die nicht gekennzeichnet sind, sind verboten. „Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen“, erklärt die Polizei. 

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Tiroler Krone
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