Wegen Rettungseinsatz

Stadt Wien muss Klimakleberin 1100 Euro zahlen

Gericht
28.02.2025 15:25

Desinfektionsmittel und ein Pflaster – das kommt der Stadt Wien nun teuer. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nämlich, dass eine Aktivistin der ehemaligen „Letzten Generation“ die Kosten eines Rettungseinsatzes nicht selber tragen muss. Trotz fehlender Sozialversicherung. 

Am 24. Oktober 2022 klebten wieder einmal junge Aktivisten am Wiener Praterstern. Eine damals bekannte – fast alltägliche – Situation für die Polizei, die an diesem Tag auch die Rettung zum Einsatz alarmierte. Eine der Klimakleberinnen hatte durchs Lösen „nur leichte Verletzungen an drei Fingern erlitten, die desinfiziert und anschließend mit einem Pflaster verschlossen wurden“, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung.

Klimakleberin war nicht versichert
Der Einsatz wurde der jungen Frau später in Rechnung gestellt. „Mangels aufrechter Sozialversicherung und somit Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger wurde ihr mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien für den Rettungseinsatz eine Gebühr in Höhe von 709 Euro vorgeschrieben“, fasst der VwGH zusammen.

Verfassungsgerichtshof bittet Stadt zur Kasse
Dagegen legte die Klimakleberin Beschwerde ein. Die ging als Erstes zum Bundesfinanzgericht. „Das stellte fest, dass der Mitarbeiter der Rettungsleitstelle, der die Aufforderung entgegennahm, davon habe ausgehen können, dass der Einsatz medizinisch erforderlich gewesen sei.“ Die nächste Instanz – der Verwaltungsgerichtshof – stellt nun jedoch fest, dass keine der im Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) festgelegten Aufgaben des Rettungsdienstes vorgelegen haben im gegenständlichen Fall.

§ 1 WRKG Rettungsdienst

Aufgaben eines Rettungsdienstes sind

  1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
  2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
  3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrechterhalten werden müssen;
  4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;

Das Einschreiten der Sanitäter wäre also nicht zwingend gewesen, die Aktivistin ist deswegen laut WRKG trotz der Verarztung ihrer leichten Verletzungen zum Zahlen verpflichtet. Also muss die Stadt Wien der Klimakleberin die Kosten für den Rechtsmittelweg zurückerstatten – 1106,40 Euro. Mehr, als sie von der jungen Frau forderten ...

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