„Kein neuer Urnengang“

Gnas: Grüne verzichten doch auf Wahl-Anfechtung

Steiermark
25.03.2025 14:02

Trotz einiger falsch ausgesendeter Kandidatenlisten werden die Grünen das Wahlergebnis in Gnas (Bezirk Südoststeiermark) nicht anfechten. „Wir wollen der Gemeinde keinen neuerlichen Urnengang zumuten“, so die Begründung. 

Das Malheur passierte gut zehn Tage vor der Wahl. Bewohner von Gnas, die per Briefwahl ihre Stimme abgeben wollten, bekamen eine falsche Kandidatenliste zugeschickt. Konkret waren die Kandidaten der SPÖ auch in der Spalte der Grünen abgedruckt. Der Fehler wurde rasch bemerkt und vonseiten der Gemeinde behoben.

Die Wahl brachte dann einen klaren Sieg der in Gnas dominierenden ÖVP, sie holte trotz starker Verlust noch immer 65 Prozent der Stimmen. Die FPÖ (22,9 Prozent) und die SPÖ (8,4 Prozent) legten zu, die Grünen (3,7 Prozent) verpassten um gerade einmal drei Stimmen den Einzug in den Gemeinderat.

„Wollen keinen neuerlichen Urnengang zumuten“
Sie prüften daher eine mögliche Anfechtung der Wahl – entschieden sich aber letztlich dagegen: „Der Fehler wurde schnellstmöglich behoben, und wir nehmen an, dass nur wenige Stimmabgaben vom Fehler betroffen waren.“ Man wolle der Gemeinde keinen neuerlichen Urnengang zumuten. „Es war nun die vierte Wahl in nur einem Jahr. Wir werden uns auch ohne Mandat konstruktiv einbringen und freuen uns auf Verstärkung fürs nächste Mal.“

Der Erfolgsaussichten für die Grünen bei einer Neuwahl wären wohl bescheiden gewesen. 2020 wurden fünf Urnengänge in steirischen Gemeinden wiederholt: Die Wahlsieger wurden dabei nochmals gestärkt und jene, die einen Einspruch eingelegt hatten, verloren im Vergleich zur aufgehobenen Wahl. 

Welche Fristen gelten
Die Ergebnisse der Gemeinderatswahl von Sonntag sind übrigens noch nicht amtlich. „Die Beschwerdefrist beginnt erst nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde“, stellt Wolfgang Wlattnig, Leiter der Landes-Gemeindeabteilung, klar. Für eine ziffernmäßige Beeinspruchung (sprich, aufgrund von Rechenfehlern) beträgt die Frist drei Tage ab Kundmachung – Einsprüche wegen einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens müssen binnen 14 Tagen eingebracht werden.

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